PKH bei Sozietät mit Beiordnung der Sozietät, sonst Pflichtverletzung des angestellten Anwalts
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.7.2010 – IX ZR 227/09 entschieden:
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.
Hat ein Mitarbeiter einer Sozietät PKH beantragt und wurde er im Rahmen des Beschlusses beigeordnet, kann nach seinem Ausscheiden die Sozietät selbst nicht aus dem Bewilligungsbeschluss die Festsetzung der PKH Vergütung beanspruchen. Sie kann auch nicht gegen den Mandanten das Anwaltshonorar nach dem RVG geltende machen
« zurück