Stärkung des Sorgerechts nichtehelicher Väter
Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Den Fall, den das BVerfG zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. In dem Fall, den das BVerfG zu beurteilen hatte, ging es darum, dass eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge von der Mutter verweigert wurde. Dagegen wehrte sich der nichteheliche Vater mit Erfolg.
In der Pressemitteilung des BVerfG heißt es:
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Unten stehender Beschluss hat Gesetzeskraft und gilt bereits ab Verkündung, also ab dem 21.7.2010, solange es keine andere gesetzliche Regelung gibt. Das BVerfG hat angeordnet,
dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Antrag ist nicht beim Jugendamt zu stellen, sondern beim Familiengericht !. Das Jugendamt ist nicht zu Sorgerechtsregelungen berechtigt. Das darf nach dem Grundgesetz nur der Gesetzgeber oder der dafür vorgesehene Familienrichter.
Wie war es bisher? Seit der Reform des Kindschaftsrecht im Jahr 1998 besteht die Möglichkeit für unverheiratete Eltern unabhängig davon, ob Sie zusammenleben, die elterliche Sorge für ihr Kind selbst zu regeln.
Die Voraussetzung hierfür finden sich in §1626a BGB:
1.Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
a.erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
b.einander heiraten.
2.Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Die Position des Vaters war bis jetzt deutlich geschwächt, da außer in den Fällen des Absatz 1 die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind war.
Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater konnte bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter durch das Familiengericht erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB), oder wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
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