Arbeitsrecht - LAG Kiel - Umfang der Betriebsratsanhörung bei Kündigung
Wenn Betriebsrat bereits Kenntnisse von den Kündigungsgründen hat, kann eine kurze Anhörung des Betriebsrats (BetrVG § 102) ohne weitgehende Angaben zu den Kündigungsgründen genügen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, daß es - wenn Betriebsrat bereits umfassende Kenntnisse von den Kündigungsgründen hat -
einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber nicht bedarf.
Wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand - z.B. aus Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan - verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können, sind umfassende Darlegungen nicht notwendig.
Allerdings muß der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess beweisen, dass der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits umfassende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gehabt hat.
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