Waffen-/Jagdrecht
Verwertung von Blutproben aus dem Strafverfahren
Es stellt grundsätzlich keine Besonderheit dar, wenn in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gewonnene Blutproben auch in Verwaltungsverfahren verwertet werden.
Verwertung von Blutproben aus dem Strafverfahren
Es stellt grundsätzlich keine Besonderheit dar, wenn in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gewonnene Blutproben auch in Verwaltungsverfahren verwertet werden.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs.5 VwGO eine weitreichende Entscheidung getroffen.
Die Ergebnisse von Blutproben sollen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren soweit es sich mit dem der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht befasst, auch dann verwertbar sein, wenn die gewonnen Blutproben für das Strafverfahren nicht verwertbar wären, weil sie unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnen wurden.
Begründet wird dies mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Jägern und Waffenbesitzern.
BayVGH, Beschl. 22.2.2010 – 21 CS 09.2767
Bernd Kleine Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
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