Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist trotz zahlreicher Reformen und ständiger Diskussion des Tatbestandes, auch heute immer noch eine der umstrittensten verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist trotz zahlreicher Reformen und ständiger Diskussion des Tatbestandes, auch heute immer noch eine der umstrittensten verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Die Konsequenzen einer nachgewiesenen Unfallflucht treffen den Betroffenen oftmals sehr hart. Neben einer Strafe und ggf. auch dem Führerscheinentzug gilt der Tatnachweis für die Haftpflichtversicherung als Verletzung der Aufklärungspflicht und kann daher die Versicherung zu einem Regress berechtigen, oder sogar den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
Daher ist in einem Ermittlungsverfahren von Beginn an wichtig, dass der Beschuldigte einer Unfallflucht aktiv verteidigt wird. Insbesondere muss die Verteidigung dabei ins Feld führen, dass das geschützte Rechtsgut des Tatbestandes ausschließlich das zivilrechtliche Interesse Dritter ist. Keinesfalls jedoch dient der Schutzzweck der Norm der Strafverfolgung. Eine große Chance Straffreiheit zu erreichen, ist daher die noch rechtzeitige nachträgliche Meldung des Unfalls. Eine allgemeingültige Definition des Merkmals “nachträgliche unverzügliche Meldung” ist aber nicht möglich und vielmehr von zahlreichen Faktoren abhängig. Eines der wesentlichen Kriterien hierbei ist, dass der Unfallverursacher eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat. Schließlich können medizinische Gründe, Wetterbedingungen und andere Faktoren dazu führen, dass sich ein Unfallverursacher nach Ablauf einer Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Sobald das Hindernis aber weggefallen ist, muss der Meldepflicht unverzüglich nachgekommen werden. Das Merkmal der “Unverzüglichkeit” ist ebenfalls nicht allgemeingültig definiert und wird durch die Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Sollten vorgenannte Möglichkeiten Straffreiheit zu erlangen nicht mehr in Betracht kommen, muss die Verteidigung frühzeitig Maßnahmen ergreifen, die den Zweck haben auf die Strafhöhe positiv Einfluss zu nehmen. Hierbei spielen die Schadenshöhe und die Umstände des Unfalls, ggf. auch die Wahrnehmbarkeit des Unfalls eine große Rolle. Ist der Schaden beispielsweise bedeutend, oder ist gar ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden, wird zudem die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen. Selbstverständlich gibt es eine Vielzahl weiterer Strafzumessungsgesichtpunkte, die die Höhe der Strafe und des möglichen Fahrerlaubnisentzuges mitbestimmen. Da diese vom Betroffenen aber nur schwer abgeschätzt werden können, sollte jegliche Aussage ohne Verteidiger unterlassen werden.
Bernd Kleine, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln
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