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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des ehemaligen Rentamtsleiters des Bistums ...

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des ehemaligen Rentamtsleiters des Bistums Limburg/Lahn wegen Untreue durch das Landgericht Limburg/Lahn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten bestätigt und die dagegen eingelegte Revision sein seitens des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwalt Markus A. Leonhardt, Landesregionalleiter „Hessen"  des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 07.09.2010 bekannt gegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. September 2010 - 2 StR 347/10.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab 1976 für das Bischöfliche Ordinariat des Bistums Limburg/Lahn tätig. Ab 1994 war er Leiter der Zweigstelle des Rentamts Nord in Hadamar, 1996 wurde er Geschäftsführer des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchen in Limburg/Lahn. Diese Stellung missbrauchte der Angeklagte, um Gelder der Katholischen Kirche zu veruntreuen. In rechtsverjährter Zeit von 1983 bis Mitte Oktober 2004 brachte er etwa 2 Mill. € durch Barabhebungen von Konten der Katholischen Kirche für private Zwecke an sich. Gegenstand der Verurteilung sind 362 Fälle, in denen der Angeklagte in der Zeit von Mitte Oktober 2004 bis September 2009 jeweils 7.500 €, insgesamt 2,71 Millionen €, in bar von einem Konto des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchengemeinden in Limburg/Lahn abhob, um sie zur Finanzierung des aufwändigen Lebensstils seiner Familie zu verwenden. Die Bargeldabhebungen ließ der Angeklagte u. a. als Investitionen für einen Kindergarten verbuchen.

Die Taten blieben lange Zeit unentdeckt, da der Angeklagte uneingeschränktes Vertrauen genoss und seine Tätigkeit kaum Kontrollen unterlag. Zudem unterhielt er mit der Leiterin der Buchhaltung, die die Barabhebungen verbuchte, ein Verhältnis, weshalb diese die Taten deckte. Erst infolge der Umstellung auf eine kaufmännische Buchführung fielen die Taten schließlich auf.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, so Leonhardt, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Rechtsanwalt Leonhardt mahnte, das Strafmaß in derartigen Fällen zu beachten sowie, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Markus A. Leonhardt
Rechtsanwalt
VdSRA-Landesregionalleiter „Hessen"
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