Landgericht Berlin verhängt hohe Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wegen Vergewaltigung ...
(Worms) Das Landgericht Berlin hat am 06.09.2010 einen Sexualstraftäter wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes, der sexuellen Nötigung sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in weiteren 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Darüber hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Des Weiteren wurde der Angeklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an eine Geschädigte verurteilt.
Darauf verweist der Osnabrücker Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Klaus Rüther, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin 6. September 2010, Az.: (539) 70 Js 1417/09 KLs (20/10).
Das Gericht kam unter anderem zu folgenden Feststellungen:
Der Angeklagte stand nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Januar 2007 unter Führungsaufsicht. Ihm war unter anderem die Weisung auferlegt worden, sich nicht auf Kinderspielplätzen aufzuhalten sowie nach Verschärfung der Weisungen keinen Kontakt zu fremden, minderjährigen Mädchen aufzunehmen. Im Februar 2008 zog der Angeklagte nach Berlin-Spandau und begann dort, Kontakt zu überwiegend sieben bis 13 Jahre alten Mädchen aufzubauen. Er bot unter anderem allein erziehenden Müttern an, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, wenn diese Behördengänge zu erledigen hätten oder aus beruflichen Gründen verhindern seien. Er besuchte Kinderspielplätze und spielte mit den Kindern. Während dieser Zeit traf sich der Angeklagte regelmäßig mit seinen Bewährungshelfern und besuchte eine forensisch therapeutische Ambulanz.
Im Sommer 2008 beaufsichtigte der Angeklagte ein damals 11 Jahre altes Mädchen, da die Mutter des Kindes gerade eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte. Der Angeklagte vergewaltigte das Mädchen. In einem weiteren Fall im Jahr 2009 hielt sich ein damals 10 Jahre altes Mädchen in der Wohnung des Angeklagten auf. Im Badzimmer bedrohte der Angeklagte das Mädchen mit einem Messer und vergewaltigte das Kind. In einem weiteren Fall kam es zu einer sexuellen Belästigung von Seiten des Angeklagten in seiner Wohnung zum Nachteil einer damals 18 Jahre alten Frau.
Der Angeklagte hat neun Fälle des Verstoßes gegen Weisungen eingeräumt. Im Übrigen hat er die Vorwürfe bestritten. Die Feststellungen der Kammer beruhen unter anderem auf den glaubhaften Aussagen der Geschädigten. Des Weiteren hielt das Gericht den Angeklagten für voll schuldfähig, so Rüther.
Bei der Strafzumessung führte das Gericht unter anderem zu Gunsten des Angeklagten an, dass er unter besonders ungünstigen Bedingungen aufgewachsen sei und auch teilweise die Weisungsverstöße eingeräumt habe. Allerdings sei zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, er auch bereits wegen gleich gelagerter Taten eine lange Haftstrafe verbüßt habe und er unter Führungsaufsicht gestanden habe. Nach außen habe der Angeklagte gegenüber seinem Bewährungshelfer ein angepasstes Verhalten vorgespielt. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen.
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerlässlich gewesen. Nach Auffassung des Gerichtes liegt bei dem Angeklagten ein Hang vor, schwere Straftaten zu begehen und er ist auch deswegen für die Allgemeinheit gefährlich. Der Angeklagte sei zwar klinisch nicht krank, er habe aber eine Neigung, schwere Straftaten zu begehen, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung an. Da der Angeklagte schnell wieder rückfällig geworden sei und aufgrund seiner Haltung zu den Tatvorwürfe, sei damit zu rechnen, dass er ohne Behandlung weiter solche Taten begehen werde. Der Angeklagte sei überhaupt nicht gewillt, sich mit den Taten auseinanderzusetzen. Es bestehe daher keine Hoffnung, dass der Angeklagte sich auf eine Behandlung einlasse, erklärte der Vorsitzende weiter. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei damit unerlässlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Rüther riet, das hier verhängte Strafmaß in derartigen Fällen zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich so früh wie möglich ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Klaus Rüther
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Fachanwalt für Steuerrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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