McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Ad-Words-Werbung mit Markennamen

Ein Markeninhaber kann nicht zwingend verbieten, dass Händler, die sein Markenprodukt vertreiben, den Markennamen nicht als Google-Ad-Word verwenden dürfen, da die Wettberwerbsfreiheit dadruch beeinträchtigt wird.

Ein Händler, der unter anderem auch streitgegenständliche Markenprodukte vertrieb, gab bei Google die Marke als Ad-Word ein um mit ihr für seinen Vertreib zu werben. Der Hertseller und Markeninhaber wollte dieses Vorgehen zwingend untersagen und reichte bei Google Markenbeschwerde ein. Im Gegenzug begehrte der Händler gerichtlichen Schutz: Er wollte weiterhin mit dem Markennamen werben. Das Gericht sah in der Markenbeschwerde eine gezielte Behinderug des Händlersd im Wettbewerb. Nicht mit dem Markennamen werben zu dürfen, würde unzumutbare wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen. Zwar seien diese nicht existenzgefährdend, allerdings treffen sie die Klägerin schwer. Andererseits gelang dem Markeninhaber nicht der Nachweis, dass er durch die Werbung in seinen Markenrechten in irgend einer Weise beeinträchtigt ist. Ein zwingendes Verbot der Markennutzung wirkt auf die Klägerin soi massiv ein, dass ihre wettberwerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind und das auch in hinreichend konkreter Weise. (OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück