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Jürgen Wabbel
Dr. Pfennig & Wabbel und Partner GbR
Mittelweg 2
38106 Braunschweig

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Familienrechtsexperten halten Unterhaltsreform nicht für ausreichend

Familienrechtsexperten der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. in Nürnberg (DANSEF) halten Reformen nicht für ausreichend


Das Justizministerium hat mit der Unterhaltsreform 2008 versucht, eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Bezüge getrennt lebender und geschiedener Eheleute zu erreichen. Für 2009 wird sodann nachgelegt mit der Neugestaltung des ehelichen Güterrechts und einem neuen Verfahrensrecht in Familiensachen. Beide Gesetze sollen am 01.09.2009 in Kraft treten.

In der diesjährigen Sitzung des Fachausschusses „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF) am 13.09.2008 in Braunschweig wurden die neuen Regelungen von Fachanwälten für Familienrecht kritisch unter die Lupe genommen und unter Leitung von Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Nürnberg, lebhaft diskutiert.

1.
In dem neuen Güterrecht – so berichtete der Braunschweiger Fachanwalt für Familienrecht Jürgen Wabbel – sind die großen Ziele des Gesetzgebers:

a)
Eine realistische Abbildung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistung beider Ehepartner während der Ehezeit im Rahmen des Zugewinns zu erreichen durch Berücksichtigung von vorehelichen Schulden, die während der Ehe getilgt werden.

Beispiel:
Der Mann hat am Anfang der Ehe 20.000,00 € Schulden und erzielt während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 40.000,00 € auf 20.000,00 € im Plus. Die bei der Hochzeit schuldenfreie Ehefrau hat bei der Einreichung der Scheidung 40.000,00 €.

Weil nach heute geltendem Recht Schulden das Anfangsvermögen nicht unter Null bringen können, gibt es bei dieser Konstellation einen Zugewinnausgleichsanspruch des Mannes von 10.000,00 € gegen die Frau.

Nach dem neuen Recht gemäß der kommenden Güterrechtsreform gibt es bei dieser Konstellation keinen Zugewinnausgleich, da die Schulden beim Mann im Anfangsvermögen berücksichtigt würden und somit der Vermögenszuwachs von dann Minus 20.000,00 € auf 20.000,00 € Plus in der vollen Höhe von 40.000,00 € berücksichtigt würde.

b)
Größerer Schutz vor Manipulationen, sprich Vermögensverschiebungen desjenigen, der sich vor der Ausgleichszahlung drücken will.

c)
Verbesserter vorläufiger Rechtsschutz durch ein strafferes System für den vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Während das zuerst genannte Ziel eine begrüßenswerte tatsächliche Neuerung darstellt, bleibt weiterhin Spiel-raum für den Unredlichen, die Forderung des nicht mehr geliebten Ehepartners erheblich zu drücken. Auch der neue vorläufige Rechtsschutz bietet demgegenüber in der gerichtlichen Realität eine zu schwerfällige Waffe.

2.
In seinem Bericht über das neue Verfahrensrecht stellte Rechtsanwalt Peter Leßmann aus Hamburg die Neuerungen aus dem 832 Seiten umfassenden Regierungsentwurf vor. Künftig erhalten die Beteiligten und Verfahrensarten neue Bezeichnungen, die aber inhaltlich keine einschneidenden Folgen haben. Auch die Vor-gabe, nach der alle Familienverfahren - auch Scheidungen - nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden werden sollen, dürfte eher kosmetischer Natur sein. Wünschenswert ist indessen die Konzentrati-on aller die Ehe betreffenden Verfahren bei dem Familiengericht. Es bleibt den Beteiligten künftig erspart, die Auseinandersetzung über den Unterhalt vor dem Familienrichter, die aus der Trennung resultierenden Konflikte über die gemeinsame steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr hingegen vor dem allgemeinen Zivilrichter austragen zu müssen. Erfreulich sind die Stärkung der Rechte von Kindern in den sie betreffenden Verfahren und die erleichterte Durchsetzbarkeit von Sorge- und Umgangsregelungen. Zu Recht wies Rechtsanwalt Leß-mann auf Vorbehalte bei der Beteiligung von Behörden, die ggf. auch Verfahrenskosten zu tragen hätten, hin. Hierdurch würde eine stärkere Zurückhaltung der Behörden eher gefördert. In der Praxis wird sich auch die Akzeptanz der neuen Kostenregelungen zeigen. Abweichend von dem das Zivilrecht allgemein beherrschenden Grundsatz, nach dem der Verlierer alle Kosten zu tragen hat, soll nun der Richter die Kosten in allen Verfahren nach Ermessen verteilen dürfen.

3.
Der Erfahrungsaustausch der Praktiker im Familienrecht über das neue Unterhaltsrecht - moderiert von Fach-anwalt für Familienrecht Michael Klein aus Regensburg - zeigte die Probleme in der Umsetzung der geänder-ten Rechtslage durch die Gerichte auf. Vielfach ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung sich noch stark an gewohnten Kriterien orientiert, z.B. bei der Bewertung der Betreuungsbedürftigkeit von Kindern im Verhältnis zur Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils oder der Begrenzung des Unterhaltes bei Krankheit eines Ehe-partners. Besondere Schwierigkeiten bereitet den Gerichten der Begriff der ehebedingten Nachteile als Vor-aussetzung für nachehelichen Unterhalt.

So wies Rechtsanwalt Klein z.B. darauf hin, dass es häufig in strukturschwachen Gebieten als Nachteil be-trachtet wird, wenn ein Ehepartner nach einjähriger erfolgloser Bewerbung keine Arbeitsstelle findet. Tatsäch-lich hätte er aber auch bei bestehender Ehe aufgrund dieser Lage keinen Arbeitsplatz gefunden, so dass es sich nicht um einen ehebedingten, sondern einen allgemeinen konjunkturellen Nachteil handelt. Mit derartigen Diffe-renzierungen tut sich die Rechtsprechung aber – zum Teil noch – schwer.

Bundesweit mehr als 700 auf Erb-, Erbschaftsteuerrecht sowie Scheidungsrecht spezialisierte Anwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

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