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Trierer Facharzt wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses ...

(Worms) Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen einen 51 Jahre alten, in Trier tätig gewesenen, Facharzt Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Trier erhoben. Er wird verdächtigt, in 43 Fällen an Patientinnen, die ihn wegen einer Behandlung, Untersuchung oder Beratung aufgesucht hatten, sexuell motivierte Handlungen vorgenommen zu haben.

Darauf verweist die Landauer Fachanwältin für Strafrecht Dr. Eva Lütz-Binder, Landesregionalleiterin „Rheinland-Pfalz"  des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Trier vom 03.09.2010.

Nach dem Ergebnis der sehr aufwändigen Ermittlungen der Kriminalinspektion Trier legt die Staatsanwaltschaft dem früheren Arzt 43 Fälle des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Strafgesetzbuch) zur Last. Er ist nach der Bewertung des Ermittlungsergebnisses hinreichend verdächtig, in der Zeit von Sommer 2008 bis Sommer 2009 in 43 Fällen an Patientinnen, die ihn wegen einer Behandlung, Untersuchung oder Beratung aufgesucht hatten, sexuell motivierte Handlungen vorgenommen zu haben, die weder für die Behandlung oder Untersuchung noch sonst medizinisch erforderlich gewesen waren. Die angeklagten Taten richteten sich gegen 35 Patientinnen, von denen sich einige mehrfach sexuellen Übergriffen ausgesetzt sahen und es in einem Fall bei einem Versuch blieb.

Der Angeschuldigte hat die Vorwürfe über seinen Verteidiger in allgemeiner Form eingeräumt. Ein gegen ihn zunächst ergangener Haftbefehl ist gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Der Angeschuldigte übt seinen Beruf nicht mehr aus und hat auf seine Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung sowie seine Approbation als Arzt verzichtet. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Wie auch die Staatsanwaltschaft Trier verweist Fachanwältin Lütz-Binder in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 174c Abs. 1 StGB, der wie folgt lautet:

Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Rechtsanwältin Dr. Lütz-Binder mahnte daher alle Ärzte, diesen Straftatbestand unbedingt zu beachten sowie grundsätzlich in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Dr. Eva Lütz-Binder
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Strafrecht
VdSRA-Landesregionalleiterin „Rheinland-Pfalz"
Kanzlei Lütz-Binder & Kollegen
Westring 8
76829 Landau
Tel: 06341/64960
Fax: 06341/649619
eMail: info@luetz-binder.de
www.luetz-binder.de

 
 
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