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Prozess gegen TV Wetterfrosch Kachelmann bereits wenige Minuten nach Prozessbeginn ...

(Worms) Kurz nach Prozessbeginn am 06. September 2010 ist die Verhandlung gegen den vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung seiner früheren Freundin angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann unterbrochen und vertagt worden. Sie soll nun am 13. September 2010 fortgesetzt werden.   

Ursache für die Vertagung, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, war die Tatsache, dass die Verteidiger Kachelmanns gleich am Morgen nach Sitzungsbeginn Befangenheitsanträge gegen zwei Richter der Kammer gestellt hatten und zwar den Vorsitzenden der Kammer, Vorsitzender Richter Michael Seidling sowie die Richterin Daniela Bültmann.

Eine Begründung für die Befangenheitsanträge wurde von den Verteidigern öffentlich nicht abgegeben. Unterschiedlichen Medienberichten zufolge soll der Vorsitzende Richter Seidling mit der Familie des angeblichen Vergewaltigungsopfers bekannt sein, was ein Grund für eine Befangenheit darstellen könnte, so Möthrath. Ferner hieß es seitens der Verteidigung am Morgen wohl nur, dass die Behörden, allen voran die Staatsanwaltschaft, „die Medien gegen Herrn Kachelmann eingesetzt" hätten. So sei z. B. seitens der Staatsanwaltschaft die Information gestreut worden, dass am Tatmesser DNA-Spuren von Kachelmann gäbe. Dies ist nach den Worten der Verteidigung jedoch nicht der Fall. Es habe nie DNA-Spuren gegeben. „Dies sei eine Falschinformation."

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 52-jährigen Schweizer Wetterfrosch hier vor, seine langjährige Freundin mit einem Messer bedroht und danach vergewaltigt zu haben. Kachelmann hatte diese Vorwürfe stets bestritten.

Zu dem Befangenheitsantrag weist Möthrath auf die Bestimmungen §§ 24, 25 StPO hin.

Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierbei findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dieses Ablehnungsrecht stehe der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.

Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

 

1.

die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und

 

2.

die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Dies, sei auch der Grund, so Möthrath, dass die Befangenheitsanträge direkt bei Prozessauftakt abgegeben wurden. Es bleibe nun die Entscheidung des Gerichts abzuwarten, an der die beiden wegen Befangenheit abgelehnten Richter nicht teilnehmen dürften.

Möthrath riet, dies und den Fortgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
 www.ra-moethrath.de
 
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