1,8 Cent - Elektroroller im Büro aufgeladen - Kündigung unwirksam
Eine weitere Bagatellkündigung wurde (zu recht) von einem Landesarbeitsgericht kassiert.
Das LAG Hamm (16 Sa 260/10) hat in einer aktuellen Entscheidung die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers wegen etwa 1,8 Cent verbauchten Stroms durch das Aufladen eines Elektrorollers für unwirksam erklärt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der inzwischen 41-jährige Familienvater ist bei der Beklagten seit über 20 Jahren beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator.
Er hatte sich im Mai 2009 für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch an einem Tag nutzte, um zur Abreit zu fahren. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nach ca. 1 ½ Std. Ladezeit, nahm er den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Durch den Ladevorgang sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.
Die Klage des Arbeitnehmers hatte in zwei Instanzen erfolg.
Besonders berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen - kaum meßbaren - Schaden von 1,8 Cent und die tatsache, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberseite dies aber nicht beanstandet hätte.
Inzwischen ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und wird dem Arbeitgeber noch lange erhalten bleiben.
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