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Alexander Meyer
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Mario Adorf im Brockhaus

Eine Person der Zeitgeschichte muss es dulden, wenn über sie und ihr wirken in einem Lexikon berichtet wird und hierfür ein Foto zur Illustration verwendet wird.

Das Lexikon Brockhaus verwendete als Coverbild und als Bild zu einem Beitrag ein Foto von dem deutschen Schauspieler Mario Adorf. Für die Veröffentlichung hatte der Schauspieler jedoch eine Einwilligung nicht erteilt und wehrte sich gegen die Verwendung seines Fotos. Grundsätzlich ist es nämlich unzulässig Bildnisse Dritter in der Öffentlichkeit ohne deren Einwilligung zu verwenden. Doch wie bei jedem Grundsatz gibt es auch zu diesem Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen erlaubt die Veröffentlichung von Bildern auch ohne Einwilligung der darauf abgebildeten Personen, wenn die Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Da MArio Adorf ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Schauspieler ist, kann dieser als Person der Zeitgeschichte eingestuft werden. Aus diesem Grund muss er es hinnehmen, dass an seiner Person ein großes öffentliches Interesse besteht. Im Brockhaus erscheint ein kurzer Beitrag über die Persönlichkeit Mario Adorf und über sein langes schauspielerisches Wirken in Deutschland. Die Autoren nutzen dabei die grundrechtliche gegebenen Befignisse selbst zu entscheiden was berichtenswert ist und die Art und Weise wie diese Berichte beworben werden. Berechtigte Interessen von Mario Adorf sieht das Gericht nicht verletzt. (LG München, Urteil vom 28.04.2010 - Az.: 9 O 1941/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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