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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Das Sexleben des Jörg K.

Die Sexualpraktiken des Jörg Kachelmann dürfen nicht in einem Zeitungsbericht erörtert werden, da dies seine Intimsphäre verletzt und eine Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung zur Folge haben kann.

Nach seiner Verhaftung in diesem Jahr ist Jörg Kachelmann und seine sexuellen "Ausrutscher" in aller Munde - und in allen Zeitungen. Aber nicht Alles über das Leben des Wettermoderators darf auch tatsächlich veröffentlicht werden. Über manche Dinge hält man lieber Stillschweigen! Zwar ist es der Press aufgrund der möglichen STraftaten, die Kachelmann begangen haben soll grundsätzlich gesattet darüber zu berichten. Es handelt sich nämlich dabei um Teile des Zeitgeschehens, an deren Berichtersattung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Dabei kann auch eine überzogene Wortwahl zulässig sein. Jedoch ist es im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Jörg Kachelmann nicht zulässig seine sexuellen Vorlieben in der Öffentlichkeit auszubreiten. Handschellen und Reitergerte dürfen - auch wenn es der Wahrheit eintspricht - nicht in Zeitungsberichten über den Wettermoderator erscheinen. Gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Prozess wegen Vergewaltigung kann eine derartige Berichterstattung eine Stigmatisierung des Betroffenen zur Folge haben und seine soziale Ausgrenzung bewirken. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen, die auch für Jörg Kachelmann gilt, solange ein Gericht nicht das Gegenteil urteilt. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Az.: 28 O 403/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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