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Martin Weispfenning
Weisgerber Weispfenning Roth Ehbauer Rechtsanwälte Partnerschaft
Campestr. 10
90419 Nürnberg


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Das Erbrecht-ABC Teil 2 (L-Z)

von Rechtsanwalt Martin Weispfenning

DANSEF • Königstorgraben 3 • D-90402 Nürnberg
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Telefon: (0911) 244 37 70
Telefax: (0911) 244 37 99
email: info@dansef.de
www.dansef.de


Das Erbrecht ABC Teil 2 (Fortsetzung L-Z)

L
Lebensgefährte im Erbrecht
Lebenspartner im Erbrecht
Letztwillige Verfügung

N
Nacherbschaft
Notarielles Testament

P
Pflichtteil
- Pflichtteilsanspruch
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Geltendmachung des Pflichtteils
Privatschriftliches Testament

R
Rücknahme eines Testamentes
- privatschriftlich
- notarielles Testament

T
Teilungsanordnung im Testament
Testament errichten
- privatschriftliches Testament
- notarielles Testament
Testament widerrufen
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testierfähigkeit
Todeserklärung

U
Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Testament

V
Vermächtnis im Testament
Vorerbschaft

Z
Zugewinngemeinschaft (im Erbfall)

L

Lebensgefährte im Erbrecht
Gesetzliche Erbansprüche, also ohne Bedenkung in einem Testament, haben nur Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Ohne die Errichtung eines entsprechenden Testaments zugunsten des Lebensgefährten geht dieser also im Todesfall „leer“ aus.

Lebenspartner im Erbrecht
Zwei Personen gleichen Geschlechts, die vor der zuständigen Behörde eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, werden vom Gesetz nunmehr wie Ehegatten behandelt.
Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Erbfolge (siehe Ehegatte), die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und den Pflichtteilsanspruch.
Letztwillige Verfügung Unter diesem Begriff werden alle Verfügungsarten des Erblassers zusammengefasst, die die Erbfolge nach seinem Ableben regeln. Man spricht in diesem Fall von „gewillkürter Erbfolge“.
Die „gewillkürte Erbfolge“ ist das Gegenbeispiel zur gesetzlichen Erbfolge. Hier beruht die Erbfolge auf dem „Willen des Erblassers“, ist also „gewillkürt“.
Dieses Recht räumt der Gesetzgeber dem Erblasser in den Vorschriften des BGB ausdrücklich ein und bringt damit den Vorrang der „gewillkürten Erbfolge“ vor der gesetzlichen Erbfolge zum Ausdruck.

Damit ist klargestellt, dass die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeschlossen wird und nur „zweitrangig“ ist.
Nach den gesetzlichen Vorschriften hat der Erblasser hierbei folgende Möglichkeiten:
- Er kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen – Testament, Erbvertrag, letztwillige Verfügung – den oder die Erben bestimmen.
- Er kann dabei einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
- Er kann hierbei einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, ein Vermögensvorteil = Vermächtnis zuwenden.
- Er kann hierbei dem Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden – Auflage im Testament.
- Er hat das Recht, durch Vertrag einen Erben einzusetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen – Erbvertrag.

N

Nacherbschaft
Die sogenannte Vor- und Nacherbschaft unterscheidet sich von der sogenannten Vollerbschaft darin, dass Vor- und Nacherben denselben Erblasser beerben. Im Gegensatz zur „Vollerbschaft“ erbt der sogenannte Nacherbe erst dann, wenn ein anderer bereits vor ihm (Vor-)Erbe der Erbschaft derselben Person war. Bei der sogenannten Vor- und Nacherbschaft gelten für den Vorerben im Gegensatz zur Vollerbschaft diverse gesetzliche Beschränkungen zugunsten des Nacherben, die sicherstellen sollen, dass das Erbe dem Nacherben auch erhalten bleibt und nicht – wie etwa bei einer Vollerbschaft möglich – von dem Erben „verschleudert“ wird.
Zu diesem Zweck werden in einem Testament oder Erbvertrag eine oder mehrere Personen als Vorerben eingesetzt. Der Nacherbe hingegen erhält die Erbschaft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. mit dem Todes des Vorerben, dessen Wiederverheiratung oder anderen bestimmbaren Ereignissen.
Der Vorerbe unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, auch wenn es das Gesetz zulässt, ihn von bestimmten Beschränkungen zu befreien. In diesem Fall spricht man von einem „befreiten Vorerben“.
In der Regel unterliegt der Vorerbe zugunsten des Nacherben insbesondere folgenden Beschränkungen.
- Er kann über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen. Geschieht dies trotzdem, was im Normalfall faktisch schon an dem eingetragenen „Nacherbenvermerk“ im Grundbuch scheitert, so sind seine Verfügungen beim späteren Nacherbfall dem Nacherben gegenüber unwirksam.
- Der Vorerbe kann, mit Ausnahme von „Anstandsschenkungen“, keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen, also z. B. einen großen Wertgegenstand des Nachlasses verschenken. Von dieser Einschränkung kann auch der Erblasser den Vorerben nicht befreien.
Auch wenn die Vor- und Nacherbschaft in juristischer Hinsicht bestimmte Vorteile zur Sicherung des Nachlasses für Nacherben bietet, ist ein wesentlicher Nachteil die doppelte Besteuerung mit Erbschaftsteuer.
Bei größerem Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibetträge sollte daher vor der Anordnung immer auch ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden.

Notarielles Testament
Dem notariellen Testament, auch „öffentliches Testament“ genannt, gebührt gegenüber dem eigenhändig, privatschriftlich errichteten Testament grundsätzlich der Vorrang.
Durch die Mitwirkung des Notars wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers einen rechtlich einwandfreien Ausdruck im Testament findet und unverständliche oder gar rechtlich unzulässige Anordnungen in dem Testament vermieden werden.
Darüber hinaus sind bei einem notariellen Testament auch die späteren Anfechtungsmöglichkeiten erschwert, da der Notar schon kraft seiner allgemeinen Prüfungspflicht die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen hat. Auch mit dem Vorwurf der „Testamentsfälschung“ kann ein notarielles Testament nicht angegriffen werden.
Der Erblasser muss sich auch nicht um die Verwahrung seines Testamentes kümmern, da der Notar das Testament unverzüglich in die sogenannte besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben hat.
Wer die entstehenden Kosten scheut, sei unter „Gesamtbetrachtungsweise“ darauf hingewiesen, dass das notarielle Testament letztlich sogar Kosten erspart, wenn später zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein benötigt wird.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erblasser Haus- und Grundbesitz hinterlässt, es sei denn, dass die Erben ein eröffnetes notarielles Testament vorlegen können.
Ein gemeinschaftliches privates Testament, welches die Erbfolge nach dem Erstversterbenden und dem Zuletztversterbenden der Ehegatten regelt, verursacht zweimal die amtliche Testamentseröffnungsgebühr sowie auch zweimal die Kosten für den Erbschein.

Bei einem notariellen Testament reicht hingegen in der Regel die Testamentseröffnung aus, wenn in diesem Testament die Erben klar und deutlich bezeichnet sind, was durch die Mitwirkung des Notars oder vorheriger anwaltlicher Beratung sichergestellt sein dürfte. In diesem Fall wird das eröffnete notarielle Testament in aller Regel vom Grundbuchamt, Banken, Versicherungen und Behörden als Erbnachweis anerkannt, ohne dass es des weiteren Erbscheinsverfahrens bedarf.

P

Pflichtteil
- Pflichtteilsanspruch
Der sogenannte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den Vorschriften des BGB schränkt die Testierfähigkeit des Erblassers in gewisser Weise ein.
Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Pflichtteilsanspruch nur in wenigen Ausnahmefällen, z. B. Misshandlungen des Erblassers oder „kriminellen Handlungen“, entzogen werden kann. Bei „normalen“ Familienverhältnissen dürften die Pflichtteilsansprüche durch Testament ausgeschlossener Erben daher bestehen bleiben.
Das entsprechende Gesetz lautet:
- Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
- Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Pflichtteilsberechtigt sind also der Ehegatte, die Abkömmlinge (Kinder, auch nichteheliche Kinder sowie Enkel, usw.) und die Eltern, nicht etwa auch noch Geschwister oder entferntere Verwandte.
Der Pflichtteilsanspruch steht immer nur dem nächsten Verwandten zu. Enkelkinder und Eltern sind daher nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Kinder vorhanden sind, die den Pflichtteil verlangen könnten, auch wenn sie es nicht tun.
Der Pflichtteilsanspruch wird für den oder die Berechtigten durch Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen begründet.
Pflichtteilsberechtigt ist also nur, wer den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge ohne Vorhandensein des ihn beeinträchtigenden Testaments beerbt hätte.
Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nur ein „Geldanspruch“. Der Berechtigte kann von dem Erben die Zahlung eines Betrages verlangen, der in seiner Höhe dem Wert des halben, auf ihn entfallenden, gesetzlichen Erbanteils entspricht.

Einen Erbanspruch, und damit Anspruch auf die Nachlassgegenstände selbst, hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.
Beispiele:
a) Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Es ist ein Kind vorhanden. Bei Versterben des Vaters oder der Mutter hat dieses Kind gegen den überlebenden Elternteil (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 des Geldwertes des Nachlasses, da es ohne Testament zu 1/2 geerbt hätte.
b) Der Verstorbene hinterlässt drei Kinder, hat durch Testament jedoch nur zwei der Kinder als Erben je zur Hälfte eingesetzt und damit das dritte Kind „praktisch“ enterbt. Bei gesetzlicher Erbfolge würde jedes Kind 1/3 Anteil erben. Das „enterbte“ Kind hat daher einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 Anteil.

- Pflichtteilsergänzungsanspruch
Für die Berechnung des Anspruchs spielt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch eine große Rolle.
Danach sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode Dritten gemacht hat, dem Nachlass hinzuzurechnen. Bei Schenkungen an den Ehegatten sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Ehe mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall aufgelöst wurde, z. B. durch Tod oder Scheidung.
Die Schenkung selbst kann zwar durch den Pflichtteilsberechtigten nicht angefochten werden. Der Anspruch erhöht sich jedoch um den Wert der Schenkung.
Zur Zeit sind Bestrebungen seitens der Bundesregierung im Gange, diese starre „Zehnjahresfrist“ durch ein „Abschmelzungsmodell“ zu ersetzen, bei dem die Schenkung immer weniger berücksichtigt wird, je weiter sie zurückliegt. Lassen Sie sich bei Bedarf über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens beraten.
- Geltendmachung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch muss von dem Berechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden, unter Umständen auch gegen einen Beschenkten.
Mehrere Erben tragen die Pflichtteilslast in der Regel im Verhältnis ihrer Erbanteile. Nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Kenntnis nach 30 Jahren. Privatschriftliches Testament
Der Erblasser kann nach den Vorschriften des BGB ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Absolut zwingend sind daher die eigenhändige Niederschrift und Unterschrift. Die Verwendung von Schreibmaschine, Computer oder Vordrucken ist damit unzulässig und machen das Testament nichtig.
Die Unterschrift soll aus Vor- und Zunamen bestehen. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urheberschaft des Testaments durch die Oma und auch an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen.
Um derartigen Unsicherheiten von vornherein zu begegnen, sollte ein privatschriftlich errichtetes Testament daher grundsätzlich folgende Merkmale ausweisen:
- eigenhändig geschrieben
- eigenhändig unterschrieben mit Vor- und Zuname sowie Ort und Datum Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, und nur diese, können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. Hierzu muss einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der vorstehend näher bezeichneten Form errichten und der andere eigenhändig mit unterzeichnen sowie hierbei Ort und Datum angeben.

R

Rücknahme eines Testamentes
- privatschriftliches Testament
Zu beachten ist, dass ein privatschriftliches Testament, welches zur Aufbewahrung in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben wurde, mit der Rücknahme aus der Verwahrung nicht „automatisch“ erlischt.
Wenn ein privatschriftliches Testament nicht mehr gültig sein soll, also „zurückgenommen“ werden soll, ist es zu vernichten oder durch ein späteres Testament zu widerrufen.
- notarielles Testament
Ein notarielles Testament muss vom Notar grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden.
Wird dieses vom Erblasser, bei gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Eheleuten oder Lebenspartnern, aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt das notarielle Testament automatisch als widerrufen.
Wer hiernach vermeiden will, dass nach seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss auf jeden Fall ein neues Testament errichten.

T

Teilungsanordnung im Testament
Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften hat der Erblasser die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung eine sogenannte Teilungsanordnung zu treffen.
Damit kann der Erblasser bestimmen, wie die von ihm eingesetzten Erben den Nachlass untereinander aufzuteilen haben.
So kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zuweisen. Er kann aber auch den gesamten Nachlass unter den Miterben aufteilen, sodass die Erben die Teilungsanordnung nur noch vollziehen müssen.
Die Teilungsanordnung ist von der Vermächtniseinsetzung zu unterscheiden. Bei der Vermächtniseinsetzung - siehe Vermächtnis im Testament - wird einem bestimmten Bedachten nur ein bestimmter Vermögenswert zugedacht, während bei einer Teilungsanordnung der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist.

Testament errichten
- privatschriftliches Testament
Der Erblasser kann nach den Vorschriften des BGB ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Absolut zwingend sind daher die eigenhändige Niederschrift und Unterschrift. Die Verwendung von Schreibmaschine, Computer oder Vordrucken ist damit unzulässig und machen das Testament nichtig.
Die Unterschrift soll aus Vor- und Zunamen bestehen. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urheberschaft des Testaments durch die Oma und auch an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen.
Um derartigen Unsicherheiten von vornherein zu begegnen, sollte ein privatschriftlich errichtetes Testament daher grundsätzlich folgende Merkmale ausweisen:
- eigenhändig geschrieben
- eigenhändig unterschrieben mit Vor- und Zuname sowie Ort und Datum Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, und nur diese, können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. Hierzu muss einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der vorstehend näher bezeichneten Form errichten und der andere eigenhändig mit unterzeichnen sowie hierbei Ort und Datum angeben.
- notarielles Testament
Ein notarielles, oder auch „öffentliches“ Testament genannt, wird zur Niederschrift eines Notars in der Form errichtet, in dem der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Der Regelfall ist, dass ein Erblasser mündlich zu Protokoll des Notars seinen letzten Willen erklärt.
Die Übergabe einer Schrift, die „offen“, aber auch „verschlossen“ sein kann, hat nur eine untergeordnete Bedeutung. Insbesondere vor der Übergabe einer „verschlossenen“ Schrift wird gewarnt, da der Notar in diesem Fall zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den Erblasser über den Inhalt zu befragen und ihn auf mögliche rechtliche Bedenken hinzuweisen. Testament widerrufen
- privatschriftliches Testament
Zu beachten ist, dass ein privatschriftliches Testament, welches zur Aufbewahrung in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben wurde, mit der Rücknahme aus der Verwahrung nicht „automatisch“ erlischt. Wenn ein privatschriftliches Testament nicht mehr gültig sein soll, also „zurückgenommen“ werden soll, ist es zu vernichten oder durch ein späteres Testament zu widerrufen.
- notarielles Testament
Ein notarielles Testament muss vom Notar grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden.
Wird dieses vom Erblasser, bei gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Eheleuten oder Lebenspartnern, aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt das notarielle Testament automatisch als widerrufen.
Wer hiernach vermeiden will, dass nach seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss auf jeden Fall ein neues Testament errichten.

Testamentseröffnung
Wer sich als Erbe gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden ausweisen will, benötigt in der Regel das Testament des Erblassers mit dem sogenannten „Eröffnungsprotokoll“ über die Eröffnung des Testaments durch das zuständige Nachlassgericht.
Hierzu ist das Testament direkt oder über einen Rechtsanwalt oder Notar an das zuständige Nachlassgericht einzureichen, verbunden mit dem Antrag, das Testament zu eröffnen. Dem Antrag ist eine Sterbeurkunde des Erblassers beizufügen sowie die Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben sowie – falls der Testamentsinhalt bekannt ist – auch die Anschriften der testamentarischen Erben.
Das Nachlassgericht bestimmt hiernach einen sogenannten „Eröffnungstermin“, zu dem die gesetzlichen und testamentarischen Erben geladen werden. Erscheinen diese zu dem Termin nicht, erhalten sie vom Nachlassgericht schriftlich Kenntnis über den Inhalt des Testaments. Durch die Einsicht in das Testament soll allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung zu überprüfen. Ferner beginnen mit der Bekanntgabe des eröffneten Testaments diverse Fristen zu laufen, z. B. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, Erbausschlagung oder Verjährung.
Wer sich in einem Testament übergangen fühlt, dessen Echtheit oder Richtigkeit anzweifelt, sollte unverzüglich nach Erhalt des eröffneten Testaments rechtlichen Rat einholen.

Testamentsvollstreckung
Bei größeren Vermögen oder dann, wenn die Erben zahlreich, zerstritten, unerfahren oder möglicherweise noch minderjährig sind, kann es sinnvoll sein, im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Dieses Recht wird dem Erblasser in den gesetzlichen Vorschriften des BGB ausdrücklich eingeräumt.
Wenn der Erblasser nichts anderes verfügt, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, den Nachlass zu verwalten oder bei mehreren Erben die Auseinandersetzung über den Nachlass unter ihnen vorzunehmen.
Gerade im unternehmerischen Bereich, insbesondere zur Sicherung des Lebenswerks eines Familienunternehmens, kann die Testamentsvollstreckung eine gute Möglichkeit sein, für eine kontinuierliche Weiterführung zu sorgen.
Der Testamentsvollstrecker ist nur der letztwilligen Verfügung und den hierzu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker in der Regel ein Honorar, das vorher vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung festgelegt ist oder später vom Nachlassgericht festgesetzt wird.
Im privaten Bereich kann es sich häufig auch um eine „ehrenamtliche Tätigkeit“ unter Freunden handeln.
Die Testamentsvollstreckung endet, wenn die dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben erledigt sind, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Bei größerem Vermögen, insbesondere im unternehmerischen Bereich, zahlreichen, zerstrittenen oder unerfahrenen Erben ist es sinnvoll, zum Testamentsvollstrecker eine rechtlich versierte Person zu bestellen.
Da die in der DANSEF organisierten Rechtsanwälte, die häufig gleichzeitig auch Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und/oder Steuerrecht sind, für die Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes besonders geeignet sind und über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen., regen wir an, aus dem Kreise unserer Mitglieder anhand unserer Expertendaten einen geeigneten Testamentsvollstrecker auszuwählen.

Testierfähigkeit
Testierfähig ist nach den gesetzlichen Bestimmungen derjenige, der hierfür die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Wer volljährig und voll geschäftsfähig ist, kann sowohl ein privatschriftliches, als auch ein notarielles Testament errichten.
Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nur vor einem Notar.
Wer wegen Geisteskrankheit, Demenz oder ähnlichem nicht in der Lage ist die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder zu erfassen, kann ein Testament nicht errichten.
In Zweifelsfällen sollte daher immer ein notarielles Testament, am besten noch unter Hinzuziehung eines Arztes, verfasst werden.

Todeserklärung
Es kommt, auch als Nachwirkung des zweiten Weltkrieges, immer noch vor, dass Familienangehörige vermisst oder verschollen sind.
In den Fällen des zweiten Weltkrieges besitzen die Familienangehörigen häufig schriftliche Erklärungen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht oder des Deutschen Roten Kreuzes, dass der Verschollene oder Vermisste zuletzt an einem bestimmten Ort gesehen wurde und vermutlich aufgrund von Kriegseinwirkungen verstoben ist.
Solche Erklärungen reichen als Ersatz für eine Sterbeurkunde, insbesondere im Erbscheinsverfahren, nicht aus.
Der Todesnachweis kann in solchen Fällen nur durch einen Todeserklärungsbeschluss nach dem Verschollenheitsgesetz geführt werden.
Zuständig ist hierfür das Amtsgericht, in welchem der für zu Tod Erklärende zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder der Wohnsitz des Antragstellers.
Da sich derartige Verfahren gegebenenfalls manchmal auch Jahre hinziehen können, kann allen Erblassern, in deren Familienkreis Vermisste oder Verschollene existieren, nur dringend empfohlen werden, ein Testament zu errichten, damit die anderen Familienangehörigen nicht später mit den erheblichen Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung für das Erbscheinsverfahren zu kämpfen haben.

U

Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Testament
Dem notariellen Testament, auch „öffentliches Testament“ genannt, gebührt gegenüber dem eigenhändig, privatschriftlich errichteten Testament grundsätzlich der Vorrang.
Durch die Mitwirkung des Notars wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers einen rechtlich einwandfreien Ausdruck im Testament findet und unverständliche oder gar rechtlich unzulässige Anordnungen in dem Testament vermieden werden.
Darüber hinaus sind bei einem notariellen Testament auch die späteren Anfechtungsmöglichkeiten erschwert, da der Notar schon kraft seiner allgemeinen Prüfungspflicht die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen hat. Auch mit dem Vorwurf der „Testamentsfälschung“ kann ein notarielles Testament nicht angegriffen werden.
Der Erblasser muss sich auch nicht um die Verwahrung seines Testamentes kümmern, da der Notar das Testament unverzüglich in die sogenannte besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben hat.
Wer die entstehenden Kosten scheut, sei unter „Gesamtbetrachtungsweise“ darauf hingewiesen, dass das notarielle Testament letztlich sogar Kosten erspart, wenn später zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein benötigt wird.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erblasser Haus- und Grundbesitz hinterlässt, es sei denn, dass die Erben ein eröffnetes notarielles Testament vorlegen können.
Ein gemeinschaftliches privates Testament, welches die Erbfolge nach dem Erstversterbenden und dem Zuletztversterbenden der Ehegatten regelt, verursacht zweimal die amtliche Testamentseröffnungsgebühr sowie auch zweimal die Kosten für den Erbschein.
Bei einem notariellen Testament reicht hingegen in der Regel die Testamentseröffnung aus, wenn in diesem Testament die Erben klar und deutlich bezeichnet sind, was durch die Mitwirkung des Notars oder vorheriger anwaltlicher Beratung sichergestellt sein dürfte. In diesem Fall wird das eröffnete notarielle Testament in aller Regel vom Grundbuchamt, Banken, Versicherungen und Behörden als Erbnachweis anerkannt, ohne dass es des weiteren Erbscheinsverfahrens bedarf.

V

Vermächtnis im Testament
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn dabei als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Dies nennt man Vermächtnis.
Durch die Vermächtniseinsetzung wird der so Bedachte nicht zum Erben. Die Einsetzung begründet nur eine Forderung des Bedachten = Vermächtnisnehmer gegen den damit Beschwerten, in der Regel den oder die Erben.
Der Bedachte und der vermachte Gegenstand, z. B. Opas Taschenuhr, eine Briefmarkensammlung, o. ä., müssen im Testament klar bezeichnet sein. Ferner muss für den Bedachten ein Vermögensvorteil vorliegen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die Zuwendung eines wertvollen Gegenstandes handeln. Es kann auch eine Schuld erlassen werden.
Dringend wird hier vor einer Verwechslung von Vermächtnis- und Erbeinsetzung gewarnt. Gerade eigenhändige, privatschriftliche Testamente enthalten häufig Aufzählungen des gesamten Besitzes, der dann bestimmten Personen zugeordnet wird.
Da hierin jedoch niemand ausdrücklich als Erbe bezeichnet wird, kann ein derartiges Testament dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge oder eine Erbfolge nach Quoten eintritt und alle so Bedachten ihr Forderungsrecht gegen die so durch das Nachlassgericht ermittelten Erben durchsetzen müssen.
Lassen Sie sich vor derartigen Vorhaben unbedingt erbrechtlich beraten, damit nach Ihrem Ableben auch tatsächlich das von Ihnen Gewollte eintritt.

Vorerbschaft
Die sogenannte Vor- und Nacherbschaft unterscheidet sich von der sogenannten Vollerbschaft darin, dass Vor- und Nacherben denselben Erblasser beerben.
Im Gegensatz zur „Vollerbschaft“ erbt der sogenannte Nacherbe erst dann, wenn ein anderer bereits vor im (Vor-)Erbe der Erbschaft derselben Person war.
Bei der sogenannten Vor- und Nacherbschaft gelten für den Vorerben im Gegensatz zur Vollerbschaft diverse gesetzliche Beschränkungen zugunsten des Nacherben, die sicherstellen sollen, dass das Erbe dem Nacherben auch erhalten bleibt und nicht – wie etwa bei einer Vollerbschaft möglich – von dem Erben „verschleudert“ wird.
Zu diesem Zweck werden in einem Testament oder Erbvertrag eine oder mehrere Personen als Vorerben eingesetzt. Der Nacherbe hingegen erhält die Erbschaft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. mit dem Todes des Vorerben, dessen Wiederverheiratung oder anderen bestimmbaren Ereignissen.
Der Vorerbe unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, auch wenn es das Gesetz zulässt, ihn von bestimmten Beschränkungen zu befreien. In diesem Fall spricht man von einem „befreiten Vorerben“.
In der Regel unterliegt der Vorerbe zugunsten des Nacherben insbesondere folgenden Beschränkungen.
- Er kann über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen. Geschieht dies trotzdem, was im Normalfall faktisch schon an dem eingetragenen „Nacherbenvermerk“ im Grundbuch scheitert, so sind seine Verfügungen beim späteren Nacherbfall dem Nacherben gegenüber unwirksam.
- Der Vorerbe kann, mit Ausnahme von „Anstandsschenkungen“, keine unentgeltlichen
Verfügungen vornehmen, also z. B. einen großen Wertgegenstand des Nachlasses verschenken. Von dieser Einschränkung kann auch der Erblasser den Vorerben nicht befreien.

Auch wenn die Vor- und Nacherbschaft in juristischer Hinsicht bestimmte Vorteile zur Sicherung des Nachlasses für Nacherben bietet, ist ein wesentlicher Nachteil die doppelte Besteuerung mit Erbschaftsteuer.
Bei größerem Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibetträge sollte daher vor der Anordnung immer auch ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden.

Z

Zugewinngemeinschaft (im Erbfall)

Für die Höhe des Erbteils von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten beim Tode des Erblassers gelebt haben.
Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetzlicher Güterstand, d. h., wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, die sogenannte Zugewinngemeinschaft.
Wird dieser Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich die gesetzlichen Erbanteile neben Verwandten jeweils um 1/4 Anteil erhöhen.
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die diesen gesetzlichen Güterstand beibehalten haben, erhalten daher im Erbfall, wenn kein Testament vorliegt, bei gesetzlicher Erbfolge einschließlich dieses Ausgleichsviertels
- neben Verwandten der I. Ordnung: 1/2 Anteil
- neben Verwanden der II. Ordnung sowie Großeltern: 3/4 Anteil
 
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