Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen im Raubmordfall „China Restaurant Lin Yue" ...
(Worms) Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2010 die Revisionen von vier Angeklagten im Raubmordfall „China Restaurant Lin Yue" von Sittensen als unbegründet verworfen und ihre Verurteilungen damit bestätigt.
Darauf verweist der Berliner Fachanwalt für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann, Leiter des Fachausschusses „Kapitalverbrechen" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 27.08.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.07.2010 - 3 StR 133/10.
Das Landgericht Stade hatte nach 105 Verhandlungstagen den Haupttäter wegen Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Waffendelikten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Gegen seinen Bruder hat es wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Gegen einen dritten Mitangeklagten hat es wegen Raubes mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen. Weitere zwei Mitangeklagte wurden wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zum schweren Raub zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die von vier der Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen als unbegründet verworfen, so Auffermann.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Stade drangen am 4. Februar 2007 gegen 23.15 Uhr drei der Angeklagten in das China Restaurant "Lin Yue" in Sittensen ein, um Wertgegenstände zu rauben. Sie bedrohten sieben anwesende erwachsene Personen mit einer geladenen halbautomatischen Pistole und fesselten sie. Als zwei der Tatopfer zu fliehen versuchten, wurden sie vom Haupttäter erschossen. Dieser tötete in der Folgezeit die weiteren fünf Geschädigten hinrichtungsartig durch aufgesetzte Kopfschüsse. Er verschonte lediglich ein zweieinhalb Jahre altes Kind. Der als Gehilfe verurteilte Angeklagte hatte während des Raubüberfalls den Tatort abgesichert und anschließend das Fahrzeug gesteuert, mit dem die Täter flüchteten. Der wegen Anstiftung verurteilte Angeklagte hatte den Entschluss der anderen Angeklagten hervorgerufen, den Raubüberfall auszuführen, und ihnen entscheidende Informationen gegeben.
Das Landgericht hat bei den auch wegen Mordes verurteilten Angeklagten die Mordmerkmale der "Habgier" und der "Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat" bejaht. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere bei dem Haupttäter hat zur Folge, dass er nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit einer Entlassung aus dem Strafvollzug rechnen kann.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung der Rechtsmittel sind die Verurteilungen aller fünf Angeklagten rechtskräftig.
Dr. Auffermann riet grundsätzlich - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Dr. Niklas Auffermann
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