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EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsitzprinzip seitens Ausstellerstaat mitgeteilt

Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat am 09.07.2009 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht ablehnen dürfen, wenn der Erwerber im Verwaltungsverfahren einräumt, die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. B der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt zu haben.

Hier wurde dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Daraufhin erwarb er 2005 in Polen eine neue Fahrerlaubnis.
Später wurde der Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert ein MPU-Gutachten beizubringen, was er nicht tat. Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte ihm somit das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Betroffene klagte erfolglos dagegen. Im Berufungsverfahren dann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und den Fall dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH erklärt, dass es für eine Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf die Erkenntnisquelle ankommt. Nur wenn unstreitbare Tatsachen aus dem Führerschein selbst oder dem ausstellenden Mitgliedsstaat einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben, kann die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis abgelehnt werden. Allerdings können nur Informationen von staatlicher Seite eine Nichtanerkennung begründen, da nur der Ausstellerstaat zuständig ist, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dem Aufnahmemitgliedstaat ist es sogar verwehrt, Ergebnisse eigener Nachforschungen in eigenen Datenwerken und bei nichtstaatlichen Stellen des Ausstellerstaates zu verwenden, auch wenn der Erwerber selbst während des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens vorträgt, beim Erwerb gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen zu haben.

(EuGH, C-445/08)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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