1000 Abmahnungen pro Jahr zu viel
Bei 1000 Abmahnungen im Jahr kann, auch wenn nur wenige vor Gericht gebracht werden, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden.
Und wieder hat ein Gericht entschieden, dass eine Abmahnung und das damit einhergehende Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist. WIe schon so oft wurde auch im streitgegenständlichen Fall des LG München in großem Stil abgemahnt. Die Abahntätigkeit richtete sich vor allem gegen Impressumsverstöße. Besonders dreist war in diesem Fall jedoch, dass dem Kläger bereits schon einmal Rechtsmissbrauch bezüglich seiner Abmahnungen von einem Gericht vorgeworfen wurde. Zwischenzweitlich hatte dieser seine Abmahntätigkeit auch eingestellt, nahm diese jedoch wieder umfangreich auf. Über 1000 Abmahnungen in einem Jahr wurden ausgesprochen, allein 50 in nur wenigen Tagen. Diese Zahlen allein reichten dem Gericht um bereits einen möglichen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Bei einer derartig umfangreichen Abmahnwelle sei davon auszugehen, dass es überwiegend um die zu erzielenden Abmahnkosten geht, der faire Wettbewerb jedoch nicht das Hauptmotiv für die Abmahnungen ist. Auch suchte der Kläger regelmäßig nicht die gerichtliche Klärung, wenn der Unterlassungserklärung nicht nachgekommen wurde, was ebenfalls ein starkes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist. Nur ab und zu resultierte aus einer Abmahnung ein Prozess um eben vor Gericht den Eindruck des Rechtsmissbrauchs zu vermeiden. (LG München, Urteil vom 10.08.2010 - Az.: 11 HK O 11365/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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