"Junger Arbeitnehmer" diskriminiert
Wird in einer Stellenanzeige ein "junger" Arbeitnehmer gesucht, versößt diese gegen das allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und löst einen Entschädigungsanspruch aus.
Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Verbot von Diskriminierungen. Dieses betrifft auch Diskriminierungen aufgrund des Alters des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall wohl eher des potentiellen Arbeitnehmers, da die Beklagte mittels einer Anzeige "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" suchte. Der 1958 geborene Kläger enthielt ohne ein Vorstellungsgespräch eine Absage, während eine 33-jährige Juristin eingestellt wurde. Stellen sind gemäß § 7 AGG "altersneutral" auszuschreiben, es sei denn es liegt ein in § 10 AGG genannter Ausnahmegrund vor, der eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des ALters erfordert. Wird eine Stelle, wie im streitgegenständlichen Fall, unter Verletzung des Altersdiskriminierungsverbots veröffentlicht, so steht dem "älteren" Bewerber, der abgelehnt wurde ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dass dem nicht so ist und der ältere Bewerber aufgrund anderer Kriterien abgelehnt wurde, hat der Arbeitgeber zu beweisen. Grundsätzlich ist eine diskriminierende Stellenanzeige jedoch ein Indiz für die Ablehnung aufgrund des Alters.(BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Az.: 8 AZR 530/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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