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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Fotos eines SEK-Einsatzes

Ein generelles Fotografieverbot für Pressefotografen hinsichtlich bestimmter Situationen ist auch bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr für andere Personen nicht zulässig, da andere ebenso effektive Mittel zur Verfügung stehen, die die Pressefreiheit weniger beeinträchtigen.

Die Polizei hatte Bedenken, dass durch die Veröffentlichung von Fotos eines SEK-Einsatzes die Beamten enttarnt werden würden, so dass sie Pressefotografen grundsätzlich untersagen wollten derartige Bilder anzufertigen. Eine solche grundsätzliche Untersagung ist nicht rechtsmäßig. Das Anfertigen von bestimmten Bildmaterial kann insbesondere im Hinblick auf die in Art.5 Grundgesetz gewährte Pressefreiheit nicht generell von vorneherein verboten werden. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Presse regelmäßig erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung und über eine gegebenenfalls erforderliche Unkenntlichmachung von Personen entscheidet. Diese Entscheidung resultiert gerade aus der Pressefreiheit und kann nicht ohne Weiteres beschränkt werden. Der Gefahr, dass Polizeibeamten des SEK identifiziert werden könnten und deshalb in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet wären - da sie meist nur mit Schwerstverbrechern und insbesondere mit organisierter Kriminalität zu tun haben - kann auch durch andere, weniger einschneidende Mittel begenet werden. Insbesondere kann die Polizei von den Pressevertretern die gemeinsame Sichtung der Fotos und Berichte verlangen, die die Presse veröffentlichen will. Ist die Presse dahingehend nicht kooperationsbereit, kommt die Beschlagnahme des bereits gefertigten Bildmaterials in Betracht, als die gegenüber dem generellen Fotografieverbot mildere Maßnahme. (VGH Mannheim, Urteil vom 19.08.2010 - Az.: 1 S 2266/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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