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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel
BFH , Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 38/06
1.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
2.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus
II.
Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 57/05
1.
Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip).
2.
Der Einkommensteuer unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn (Zuflussprinzip).

III.
Nachweislast für Auszahlung von Sparbuch liegt bei Banken
OLG Urteil vom 18.06.2008, Az. 3 U 39/08
Die Bank hat zu beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank.
IV.
Verjährung beim Umzugsvertrag
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2008, Az. 5 U 24/08
1.
Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.
2.
Nach § 439 I, II 1 HGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung kann der Verjährungsbeginn bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht an die Entstehung des Schadens oder dessen Erkennbarkeit geknüpft werden.
V.
Alkoholmissbrauch, Blutalkoholkonzentration, Kraftfahreignung, Radfahrer,
VG Göttingen, Urteil vom 13.08.2008, Az. 1 B 202/08
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (wie BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32/07 -)

VI.
Mietrecht: Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur
BGB, Urteil vom 09.07.2008, Az. VIII ZR 181/07
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
VII.
Gesamtschuldner-Innenausgleich in einer BGB-Gesellschaft
BGH, Beschluss vom 09.06.2008, Az. II ZR 268/07
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen
VIII.
Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen bei Geschäftsraummiete
BGH, Urteil 23.07.2008, XII ZR 134/06
a) Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.
b) Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.
c) Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).

XI.
Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten
OLG München, Urteil vom 05.09.2008, AZ. 31 Wx 63/07
1. Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist.
2.
Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Geschäftsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer KG gehören alle Geschäftsunterlagen, auch Prüfungsberichte und „Geheimbücher“ (BGH WM 1989, 878). Grundsätzlich kann der Kommanditist unter den Schriftstücken wählen; der konkrete Umfang der zu treffenden Anordnungen richtet sich aber nach der Lage des Falles (vgl. Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 166 Rn. 4 und 10). Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das - wie der Zusammenhang mit §166 Abs. 1 HGB zeigt - nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (Leitsatz der Schriflteitung)
3.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgerechte Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (Leitsatz der Schriflteitung)
X.
Widerspruch gegen Betriebsübergang - Verwirkung
LAG München, Urteil vom 01.07.2008, Az. 8 Sa 26/08
1. Im Falle eines Betriebsübergangs ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten. Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
2.
Der Arbeitgeber muss über die Situation des übergehenden Betriebsteils in finanzieller Hinsicht, zumindest soweit es ihm bekannt und bewusst ist, informieren.
3.
Zwar ist der Arbeitgeber nicht generell verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, was bedeutet, dass das wirtschaftliche Potenzial des Betriebserwerbers im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung muss aber eine Information darüber erfolgen, dass der Betriebsübernehmer nicht mehr Eigentümer wesentlicher Teile des Betriebsvermögens ist. Dies gilt nicht nur für die Übertragung von erheblichen Teilen des Anlagevermögens, etwa Betriebsgrundstücken, sondern auch für sonstige wesentliche Sachwerte, wie insbesondere für die Übertragung von Patenten.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 626/08)
Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.
Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michael Henn
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