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Auch ein Hitlergruß zur reinen Provokation ist strafbar

(Worms) Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich strafbar.

Darauf verweist der Osnabrücker Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Klaus Rüther, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.07.2010 - (1 Ss 103/10).

Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken, als eine Gruppe von Leuten an ihm vorbei ging. Um diese zu provozieren, war der Angeklagte aufgesprungen, hatte einen Arm gehoben und laut den Hitlergruß gerufen. Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten freigesprochen, weil sein Verhalten für jeden Beobachter offensichtlich ohne politische Bedeutung gewesen sei und nur der Provokation gedient habe.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts entschied nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch anders, betont Rüther.

Das Verhalten des Angeklagten sei eine nach § 86a StGB strafbare Handlung. Der Gesetzgeber habe mit dieser Strafnorm jedes Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen unter Strafe gestellt, um solche Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild ein für allemal zu verbannen. Auf die mit einem öffentlichen "Hitlergruß" verbundenen Absichten komme es deshalb grundsätzlich nicht an.

Im Ergebnis konnte der Angeklagte noch nicht endgültig verurteilt werden, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Das Verfahren wurde daher vom Strafsenat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Rüther riet, dies zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Rüther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Seminarstr. 13/14
49074 Osnabrück
Telefon: 0541 / 350 260
Fax: 0541 / 350 2626
eMail: ruether@anwaeltehaus.net
www.anwaeltehaus.net
 
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