Finanzgericht Münster: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
(Kiel) Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 25. August 2010 veröffentlichten Beschluss Finanzgerichts (FG) Münster vom 4. August 2010 - 3 V 936/10 F.
Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) als verfassungswidrig angesehen.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat jetzt klargestellt, so Passau, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen in einem noch laufenden Verfahren geäußert (Beschluss vom 27. Mai 2009, II R 64/08) - eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.
An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich der 3. Senat nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert, da die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen habe. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei - so das Gericht - auch deshalb nicht nachrangig, weil das Bundesverfassungsgericht möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit - d.h. ab dem 1. Januar 2009 - für nichtig erkläre.
Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Passau empfahl, die Entscheidung und einen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
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DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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