Mangelnde Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Fehlende Kenntnisse der Deutschen Sprache können ein Kündigungsgrund sein, wenn ein Arbeitnehmer z.B. nicht in der Lage ist, Arbeits- oder Sicherheitsanweisungen in Deutscher Sprache zu lesen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann verstößt die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen gegen § 3 Abs. 2 AGG und stellt insbesondere auch verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar.
Ein Arbeitgeber, der z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen einführt, verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel.
In dem Verfahren ging es um die Kündigung eines aus Spanien stammenden langjährigen Arbeitnehmers. Dieser hatte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs absolviert und mehrere ihm empfohlene Folgekurse abgelehnt.
Gegen die wegen der fehlenden Deutschkenntnisse ausgesprochene Kündigung hatte er sich bis vor das Landesarbeitsgericht erfolgreich gewehrt.
Das Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht - abgewiesen und ausgeführt, daß die Kündigung nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft verstoße. Denn es war der Arbeitgeberin nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Zudem hatte diese ihm hinreichend Gelegenheit zum Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse gegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08
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