Rentner zahlt neben Geschwistern für seine Mutter Elternunterhalt?
(Augsburg Schwabmünchen) Ein Grundsatzurteil für die Berechnung von Elternunterhalt hat zwischenzeitlich der BGH mit Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 gefällt.
Hierbei hat der BGH u. a. folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungs-fähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln:
Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemes-sen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behan-deln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugs-fähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbe-trags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
Mit der Klage hatte das Träger des Sozialhilfe Unterhaltsansprüche von ingesamt 3.295,10 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 311 € leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 € und ab Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 €. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt der Mutter aufzukommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leistungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechnete Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden.
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