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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Die anlässlich eines selbständigen Beweisverfahrens erfolgte Fristsetzung an den Antragssteller Klage zu erheben ist unanfechtbar.

(Augsburg – Schwabmünchen) Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 8.07.2010, A. z.: VII ZB 36/08 folgenden Beschluss gefasst, der für Anwälte von großen Interesse sein dürfte.

Die Anordnung des Gerichts, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, ist unanfechtbar. Ergeht die Anordnung durch das Beschwerdegericht, ist hiergegen auch bei Zulassung durch das Beschwerdegericht keine Rechtsbeschwerde statthaft.

Eine Unzulässigkeit eines Antrags auf Fristsetzung zur Klageerhebung kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus hergeleitet werden, dass eine solche Klage wegen der Beseitigung der Mängel nicht mehr erhoben werden könne. Vielmehr bleibt in diesen Fällen die Möglichkeit, als Klage im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Antragsgegner zu der Mängelbeseitigung verpflichtet war (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - V ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1580; vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, BauR 2004, 1181).

 
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