Viel Lärm um nichts? / Zuständigkeiten und Möglichkeiten bei der Bekämpfung des „Alltagslärms“
(Kiel) Lärm ist eine der Hauptbelastungen des modernen Menschen und dadurch Ausgangspunkt zahlreicher Streitigkeiten. Fluglärm und quietschende Straßenbahnen sind zwar weder angenehm noch gesund – irgendwie gewöhnen sich aber die Meisten daran und finden sich damit ab.
Ganz anders verhält es sich jedoch bei unkalkulierter Lärmbelastung, d.h. dem „alltäglichen“, überwiegend privat verursachten Lärm z.B. auf Spielplätzen, bei Veranstaltungen, in der privaten Nachbarschaft aber auch von kommunalen Einrichtungen und Festveranstaltungen.
Obgleich die Lärmwirkungsforschung schon seit langem nachgewiesen hat, so der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dass Lärm gesundheitliche Risiken mit sich bringt, sehen sich hiervon Betroffene häufig hilflos Lärmbelastungen ausgesetzt: Der junge Schlagzeuger aus dem Nebenhaus übt für den ersten Auftritt. Seitdem in der Gaststätte gegenüber nicht mehr geraucht werden darf, stehen auch spät abends viele Gäste vor der Tür und die Skateboard-Bahn ist fast so laut wie der Jahrmarkt, um nur einige Beispiele zu nennen.
Ein rechtliches Vorgehen gegen Lärm ist daher oft von Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen sowohl hinsichtlich eines behördlichen Einschreitens wie auch der anwendbaren Regelwerke für Lärm (z.B. TA Lärm) geprägt:
- Wer ist bei Beschwerden über laute Nachbarn zuständig?
- Was tun bei nächtlicher Lärmbelästigung durch Jugendliche?
- Wie kann man mit dem „Raucherlärm“ vor Gaststätten umgehen?
- Wie steht es mit Lärmschutz bei der Genehmigung von Jahrmärkten, Straßenfesten, Open-Air Veranstaltungen etc.?
Hier hat der Lärmbetroffene grundsätzlich einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Einschreiten gegen die unzulässige bzw. die zulässigen Grenzwerte überschreitende Lärmquelle jedenfalls dann, so betont Fachanwalt Hünlein, wenn die Beeinträchtigung über eine bloße „Belästigung“ hinaus geht. Dies gilt im Übrigen auch für die öffentliche Hand, soweit diese selbst als Ruhestörer auftritt bspw. durch Erteilung einer Baugenehmigung, immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aber auch straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis z.B. bei einem Konzert oder Umzug o.ä.
Insofern haben Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde über den Weg eines Antrags bzw. Widerspruchs gegen eine bereits erteilte Genehmigung vorzugehen. Alternativ oder auch parallel hierzu kann der Betroffene auch direkt Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen die veranstaltende oder betreibende Körperschaft geltend machen. Maßstab hierbei ist der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der „wesentlichen Beeinträchtigung“ i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus besteht ggf. die Möglichkeit einen Anspruch auf Geldausgleich wegen unzumutbarer, von einer behördlich genehmigten Anlage verursachten Lärmemission im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Insgesamt also stehen Lärmgeplagten durchaus unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten und Wege offen, ihren Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen erfolgreich durchzusetzen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der die bestehenden Möglichkeiten und Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall aufzeigen kann.
Hierzu verwies Rechtsanwalt Hünlein u. a. auch auf die Fachanwälte für Verwaltungsrecht in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt
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