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Weitgehendes Veröffentlichungsrecht des Betriebsrats im Intranet des Arbeitgebers

Nach einer aktuellen Entscheidung des hessischen LAG stehen dem Betriebsrat weitgehende Veröffentlichungsrecht im Intrnet zu. Unter anderem die Veröffentlichung der Betriebsrasnachrichten im Newsticker OHNE vorherige Zensurmöglichkeit der Arbeitgeberseite.

Folgende Einzelpunkte hat das Landesarbeitsgericht herausgearbeitet:
1. Der Betriebsrat kann verlangen, daß im Rahmen seines Aufgabengebietes liegende Veröffentlichungen von der Arbeitgeberseite in das betriebsinterne Intranet gestellt werden.
2. Die Arbeitgeberseite kann Veröffentlichungen des Betriebsrats, die keinen strafbaren Inhalt haben und die auch keine grobe Störung des Betriebsfriedens enthalten, nicht verweigern. Sie ist zur Vorzensur nicht berechtigt.
3. Der Betriebsrat kann auch beanspruchen, dass seine Veröffentlichungen im "Newsticker" des Intranets aufgeführt werden.

Grenzen sieht das LAG nur in Fällen mit strafrechlticher Relevanz oder solche Veröffentlichungen, die den Betriebsfrieden massiv stören oder gefährden.

Quelle: Hessisches LAG Frankfurt online (9 TaBV 241/08)

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Axel Pöppel
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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