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Fristlose Kündigung wegen exzessiver privater Emailnutzung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber dürfen im Einzelfall auf die Daten der Mailserver zugreifen und im Falle sich daraus ergebender schwerer Pflichtverstöße des Arbeitnehmers auch fristlos kündigen.


Das LAG Niedersachsen Urteil vom 31.5.2010, 12 Sa 875/09)hat die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung wegen exzessiven privaten Emailverkehrs während der Arbeitszeit abgewiesen.
Dabei hat es darauf hingewiesen, daß ein Arbeitnehmer, der über einen Zeitraum von mehreren (7) Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben privater E-Mails verbringt, auch bei langjähriger Beschäftigung ohne vorherige Abmahnung durch eine außerordentliche Kündigung entlassen werden kann.
Auch Arbeitgeber, die die Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken gestattet oder auch geduldet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den privaten E-Mail-Verkehr des Mitarbeiters zu Beweiszwecken zu durchleuchten und auszuwerten.

Arbeitnehmer verletzen bei einer privaten Internetnutzung während ihrer Arbeitszeit grundsätzlich ihre Arbeitspflicht. Daher darf die private Nutzung des Internets die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht ernsthaft beeinträchtigen. Die so begangene Pflichtverletzung wiegt schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets bezahlte Arbeitszeit nicht für die Arbeit nutzt. Daher muss es jedem Angestellten deutlich sein, dass er mit einer solch übertriebenen privaten Internet-Nutzung während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt und es zur Kündigung daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung bedarf.
Ob der Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall auf die entsprechenden Daten einsehen darf, ist anhand einer Abwägung der Interessen des Arbeitgebers dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu entscheiden.
In diesem jüngst vom LAG Hannover entschiedenen Fall ging dieseAbwägung zugunsten der Arbeitgeberseite aus.

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