Streit um "Ich liebe es"
Simple Melodien oder Tonfolgen, die größtenteils allein aufgrund des natürlichen Sprachgebrauchs des Liedtextes entstehen, erlangen nicht die notwendige Schöpfungshöhe um daraus Ansprüche aus Urheberrecht ableiten zu können.
Der Streit um die Mc Donalds Werbejingle "Ich liebe es" ist nun vom Landgericht München entschieden worden. Der Komponist der Single war von einer Werbeagentur beauftragt worden an einer Werbung für Mc Donalds mitzuwirken und übergab auch die nun weltweit bekannte Jingle auf einer CD. Dafür hatte er 1.500€ bekommen und zwei Flaschen Champagner. Die Jingle selbst hatte er jedoch für eine Veröffentlichung nicht freigegeben. Er klagte deshalb auf Auskunft aufgrund Urheberrechtsverletzung. Ein harter Schalg für den Komponisten, so urteilte nun das Gericht, die Jingle sei nicht als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts anzusehen. Die gerappte Tonfolge von "Ich liebe es" weist nicht die für eine Urheberrecht notwendige SChöpfungshöhe auf. Dies resultiert daraus, dass die fragliche Meldoie der Werbe-Jingle und auch die der Komposition von dem Text als natürliches Sprechprodukt vorgegeben ist. Der Name "Mc Donalds" wird lediglich auf drei unterschiedliche Töne gerappt, die bestehend aus einer Terz und einer Sekunde, zu einfach ist um als Produkt geistiger Schöpfung Urheberrechtsschutz genießen zu können. (LG München, Urteil vom 19.08.2010 - Az.: 21 O 177/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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