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Benachteiligung von Eltern von Söhnen gegenüber Eltern von Töchtern unzulässig

Eine tarifrechtliche Norm, die Eltern von Töchtern einen höheren Ortzuschlag zubilligt, als Eltern von Söhnen ist unwirksam. Allerdings nicht wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sondern wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz.

Es ist schon Absurd, auf welche Ideen Juristen in Deutschland kommen. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage geht, ob Eltern von Söhnen schlechter gestellt werden dürfen, als Eltern von Töchtern.
Als Vater einer Tochter ist der Fall für mich natürlich eindeutig.

Aber ansonsten wäre kein vernünftiger Mensch auf eine solche Idee gekommen.

Der Fall betraf eine - ansonsten irrelevante - Regelung betreffend den Ortszuschlag im TVÜ-Länder. Demnach erhielten Eltern von wehrdienstleistenden Söhnen einen geringeren Ortszuschlag. Der klagende Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst in Rheinland Pfalz machte geltend, daß die tarifliche Norm ihn gegenüber Eltern von Töchtern oder solchen Söhnen, die nicht wehrtauglich sind oder tatsächlich nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen werden benachteilige.

Unverständlicherweise hatte das LAG die Klage noch abgewiesen. Erst das BAG setzte dem ein Ende.

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR 966/08
 
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