Ärztliches Attest aus dem Ausland nicht immer als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet
(Stuttgart) Wer im Ausland erkrankt, sollte darauf achten, dass die vom Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch „deutschen Maßstäben“ entspricht.
Ist das nicht der Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 24.06.2010, Az.: 11 Sa 178/10, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber verlorengehen.
In dem Fall war der 46 Jahre alte türkischstämmige Arbeitnehmer seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.000,22 €. beschäftigt. Zunächst beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 20. Juli bis zum 21. August 2009. Dieser Urlaubsantrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Sodann stellte der Kläger einen erneuten Urlaubsantrag, diesmal für die Zeit vom 3. August bis zum 21. August 2009. Diesen lehnte die Beklagte erneut ab und führte zur Begründung aus, „laut Urlaubsplan und Arbeitsaufkommen“ sei „Urlaub nicht möglich“. Einen dritten Urlaubsantrag des Klägers für die Zeit vom 13. Juli bis zum 31. Juli 2009 genehmigte die Arbeitgeberin sodann.
Zu Beginn seines Urlaubs fuhr der Kläger dann in sein Heimatland Türkei. Im August 2009 erschien er nicht wieder zur Arbeit. Er legte später ein Attest eines türkischen Krankenhauses nebst deutscher Übersetzung vor. Danach befand er sich in der Zeit vom 27. bis 30. Juli 2009 stationär im Krankenhaus mit dem Befund „pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“. Nach der Entlassung seien 30 Tage Bettruhe empfohlen, anschließend sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Arbeitgeberin zweifelte den Wahrheitsgehalt der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung, wogegen der Arbeitnehmer Klage erhob. Diese wurde vom Arbeitsgericht Ludwigshafen abgewiesen.
Auch die Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz scheiterte, betont Henn.
Zwar komme einem ärztlichen Attest grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Kläger habe jedoch hier nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, ergeben sich im vorliegenden Fall erste Zweifel schon daraus, dass der Kläger für den überwiegenden Krankheitszeitraum zuvor zweimal erfolglos Urlaub bei der Beklagten beantragt hatte und dass die Arbeitsunfähigkeit in seiner letzten genehmigten Urlaubswoche eingetreten ist. Weitere erste Zweifel resultieren daraus, dass unstreitig bereits im Januar 2009 eine vom Kläger vorgelegte Folgebescheinigung nach Untersuchung durch ärztlichen Dienst nicht anerkannt worden sei.
Zweifel würden sich hier darüberhinaus aber auch schon aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Ungewöhnlich sei eine empfohlene 30tägige Bettruhe „nach bereits abgeschlossener Behandlung“. Es sei merkwürdig, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30tägige Bettruhe erfordere, keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgesehen worden seien. In diesem Fall müsse der Kläger die Arbeitsunfähigkeit daher auf andere Weise beweisen. Er habe jedoch nicht im Einzelnen vorgetragen, wie sich die von ihm vorgetragene Erkrankung im August 2009 geäußert hätte, welche Behandlungen durchgeführt worden seien und aufgrund welcher Umstände er durch seine Erkrankung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Den ihn behandelnden Arzt habe er auch nicht von der Schweigepflicht entbunden, andere Beweismittel für das Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit im August 2009 habe er nicht angeboten. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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