Staatsanwaltschaft Koblenz stellt Verfahren wegen Provisionsbetruges im Ermittlungskomplex ...
(Worms) Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das im Juli 2009 wegen des Verdachts des Provisionsbetruges eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die beiden Finanzvermittler gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Darauf verweist der Wiesbadener Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Dr. Gebro Doganay, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft (StA) Koblenz vom 17. August 2010.
I.
Gegen die Beschuldigten bestand insbesondere ein Tatverdacht bezüglich folgender Tatkomplexe:
a) Verdacht des Eingehungsbetrugs z.N. der Nürburgring GmbH durch Abschluss des Projektfinanzierungs- und Entwicklungsvertrages vom 04.08.2006,
b) Verdacht des Betrugs z.N. der Nürburgring GmbH durch Erlangung der Gründungskosten einer Schweizer Gesellschaft in Höhe von 100.000 EUR sowie eines Betrages von insgesamt 200.000 EUR als Aufwandsentschädigung im April bis Juni 2009,
c) Verdacht des Betrugs z.N. der Nürburgring GmbH, indem die Beschuldigten in Kenntnis der gefälschten Orderschecks über 67.000.000 USD und 8.000.000 USD mit der Nürburgring GmbH am 29.06.2009 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen haben, wonach binnen 48 Stunden nach Erhalt der o.g. Orderschecks die Nürburgring GmbH 4.000.000 EUR Provision an die Beschuldigten zu zahlen hatte.
Zu Fall a):
Hier haben die Ermittlungen ergeben, dass die beschuldigten Finanzvermittler von Beginn an zahlreiche Gespräche mit interessierten Bankhäusern geführt haben. Zwei Banken hatten ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung erklärt. In beiden Fällen lehnte der damalige Aufsichtsratsvorsitzender die Finanzierungsvorschläge wegen zu langer Vorlaufzeiten sowie zu hoher Kosten ab und favorisierte das Finanzierungsmodell des Schweizer Finanzvermittlers.
Die Finanzvermittler hatten der Nürburgring GmbH nicht zugesichert, dass sie selbst als Investoren auftreten. Die von der Nürburgring GmbH geleisteten Zahlungen und Aufwandsentschädigungen, die pauschal und erfolgsunabhängig waren, sollten auf die für den Fall der erfolgreichen Finanzierung vereinbarte Provision in Höhe von ca. 5.000.000 EUR angerechnet werden.
Ein Eingehungsbetrug liegt nicht vor. Die Beschuldigten sind als Finanzvermittler umfassend tätig geworden. Ob ihre Vergütung wirtschaftlich angemessen war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine Täuschungshandlung in Bezug auf die Vermittlungsbemühungen liegt jedenfalls nicht vor.
Zum Komplex b):
Im April/Mai 2009 wurde beschlossen, dass die von dem angeblichen amerikanischen Investor Pierre S. Dupont zur Verfügung gestellten Gelder bei einer eigens zu gründenden Schweizer Gesellschaft - der späteren G7 AG mit Sitz in Zürich - eingestellt werden und von dort aus per Überweisung an die Nürburgring GmbH fließen sollten. Die Änderung des ursprünglich vereinbarten Zahlungsweges, der eine Überweisung über Konten der Pinebeck S. A. mit Sitz in Luxemburg und der Pinebeck GmbH in Usingen an die Nürburgring GmbH vorsah, wurde mit einer angeblich schnelleren Verfügbarkeit des Geldes für die Nürburgring GmbH begründet. Für die Gründung der G7 AG benötigten die Beschuldigten, die als Gründungsgesellschafter auftreten sollten, ca. 100.000 EUR.
Die beabsichtigten Änderungen besprachen die Beteiligten mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden noch am selben Tag unmittelbar telefonisch und erhielten sein Einverständnis sowohl zur Gründung der G7 AG als auch zur Übernahme der vollen Gründungskosten von 100.000 EUR durch die Nürburgring GmbH. Nur kurze Zeit später wurde dieser Plan wieder aufgegeben. Das Geld sollte per Scheck zur Verfügung gestellt werden. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten die beschuldigten Finanzvermittler mit Verantwortlichen der Nürburgring GmbH die Zahlung weiterer Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 200.000 EUR für die Vermittlertätigkeit. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende war einverstanden.
Bei diesem Sachverhalt haben sich die Beschuldigten nicht des Betrugs im Hinblick auf die Erlangung der EUR 300.000 strafbar gemacht. Die Vertreter der Nürburgring GmbH waren vollständig und zutreffend über die Gründe der Zahlung und die Verwendung der Gelder unterrichtet. Eine Täuschung durch die Beschuldigten liegt daher nicht vor.
Zu c):
Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass sich die Nürburgring GmbH aufgrund einer Vereinbarung vom 29.06.2009 verpflichtete hatte, binnen 48 Stunden nach Erhalt der für die Finanzierung bestimmten Orderschecks 4.000.000 EUR zu zahlen. Diese vertragliche Ergänzung war von einem der Finanzvermittler anlässlich der Scheckübergaben initiiert worden, nachdem die Vereinbarung über die Zahlungsverkürzung durch Scheckzahlung getroffen worden war, weil nach Auffassung der Finanzvermittler bereits mit der Übergabe des Schecks an die Nürburgring GmbH die vertraglichen Leistungen der Pinebeck S.A. erfüllt waren.
Der Schweizer Finanzvermittler übergab am 01.07.2009 einen Scheck über 67.000.000 USD an die Nürburgring GmbH sowie einen Scheck über 8.000.000 USD an die G7 AG, die nach Gutschrift an die Nürburgring GmbH weitergeleitet werden sollten. 48 Stunden nach Scheckübergabe, also am 03.07.2009, forderte ein Beschuldigter die Überweisung der 4.000.000 EUR auf das Konto der G7 AG bei der UBS-Bank vorzunehmen. Dazu kam es indessen nicht.
Nach dem Ergebnis des Rechtshilfeersuchens an die US-amerikanischen Justizbehörden wies das durch die Orderschecks bezogene Konto bei der Wells Fargo Bank zu keinem Zeitpunkt auch nur eine annähernde Deckung auf. Die Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiterin der Wells Fargo Bank ergab, dass weder der zum Liquiditätsnachweis durch den Schweizer vorgelegte Kontoauszug über 138.000.000 USD bekannt war, noch das Konto des vermeintlichen Investors im Juli 2009 mehr als 50,- USD aufwies.
Bei dieser Sachlage liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat nach § 263 StGB vor. In dem Abschluss einer Provisionsvereinbarung und der Geltendmachung des vereinbarten Betrages könnte nur dann eine Betrugshandlung gesehen werden, wenn die Beschuldigten gewusst oder von vornherein damit gerechnet hätten, dass die ausgestellten Schecks nicht eingelöst werden würden. Die durchgeführten Ermittlungen haben hierfür keine Anhaltspunkte erbracht.
Nach ihren Einlassungen waren die Beschuldigten von der Werthaltigkeit der Schecks überzeugt. Vielmehr sei der Rückzug der Landesregierung aus dem Finanzierungsprojekt, die erfolgte Kündigung sowie der Rückruf der deponierten 95.000.000 EUR Ursache für die Schließung des bezogenen Kontos durch den amerikanischen Investor, dessen Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Zusagen hierdurch erschüttert worden sei.
Aufgrund der Gesamtumstände kann die Einlassung der Beschuldigten, sie seien von der Seriosität des vermeintlichen amerikanischen Investors Dupont ausgegangen, nicht widerlegt werden.
Auch das weitere Verhalten der beiden Beschuldigten legt nicht die Annahme nahe, dass es ihnen auf die unberechtigte Erlangung der 4.000.000 EUR angekommen wäre. Die Auswertung des E-Mail-Verkehrs sowie die Sichtung der sonstigen geschäftlichen Unterlagen ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten sich absetzen oder sich einer möglichen Strafverfolgung hätten entziehen wollen, was nahegelegen hätte, falls sie gemeinschaftlich mit dem Schweizer Finanzvermittler gehandelt hätten. Auch sonstige Hinweise auf eine Kenntnis der zweifelhaften Identität des Dupont konnten bei den Beschuldigten nicht aufgefunden werden.
Zur Klarstellung wies die StA Kobelnz daraufhin, so Dr. Doganay, dass mit der Einstellung die Prüfung des Verhaltens der beiden Finanzvermittler auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten noch nicht endgültig erledigt ist (vgl. unten III.).
II.
Bezüglich des Schweizer Finanzvermittlers ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Nach vorläufiger Bewertung besteht nur noch der Verdacht der Urkundenfälschung durch die Vorlage eines gefälschten Kontoauszuges. Dem Verteidiger soll Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Erst danach wird über die abschließende Verfügung entschieden.
III.
In dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Verantwortliche der Nürburgring GmbH (2050 Js 37425/10 StA Koblenz) werden zur Zeit die bei der Durchsuchung am 30.06.2010 sichergestellten umfangreichen Beweismittel ausgewertet. Zudem haben erste Vernehmungen stattgefunden, nach denen sich die Verdachtslage erhärtet hat.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob sich die Finanzvermittler, gegen die wegen Provisionsbetruges ermittelt wurde (vgl. oben I.), an Straftaten zum Nachteil der Nürburgring GmbH bzw. des Landes Rheinland-Pfalz beteiligt haben.
IV.
Über die abschließende Verfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Schweizer Finanzvermittler wird diese zu gegebener Zeit durch eine Folgemitteilung informieren.
Dr. Doganay riet, den Fortgang zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Gebro Doganay
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Kaiser Friedrich Ring 88
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