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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Schröder war dabei

Allein die Behauptung, Gerhard Schröder wäre bei der Trunkenheitsfahrt von Margot Käßmann als Beifahrer dabei gewesen, enthält keine ansehensmindernde Elemente, so dass ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung nicht besteht.

Die Hamburger Morgenpost veröffentlichte einen Artikel, in dem behauptet wurde, dass bei der Trunkenheitsfahrt von der vormaligen EKD-Vorsitzenden Margot Käßmann möglicherweise der Altbundeskanzler Schröder auf dem Beifahrersitz saß. Das behauptete zumindest ein Rechtsanwalt "aus sicherer Quelle" auf seiner Internetseite. Bald aber war es unstreitig bewiesen, dass nicht Gerhard Schröder neben der Bischöfin im Auto saß. Über diese Streitigkeit berichtete die Hamburger Morgenpost. Der Altbundeskanzler verlangte daraufhin eine Richtigstellung. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung besteht jedoch nur, wenn eine fortgesetzte Rufbeeinträchtigung der betroffenen Person zu erwarten ist, was jedoch nur bei einem Bestehen einer Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bejaht werden kann und das auch mit Blick auf die Zukunft. Derartige ansehensmindernde Elemente können in der Berichterstattung jedoch nicht erkannt werden. Zum einen ist es für sich genommen nicht verwerflich neben der damaligen Bischöfin im Auto gesessen zu haben, insbesondere entbehren die Berichte jegliche Anspielungen über eine über Gefälligkeitsumgang hinausgehende Beziehung. (LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010 - Az.: 324 O 194/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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