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Christian Hemmer
Kirstein & Selders
Goldbergstr. 84
45894 Gelsen­kirchen


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Kostenerstattungsanspruch bei Urheberrechtlicher Abmahnungen gegenüber Privaten auf 100 € begrenzt

Die am 01.09.2008 erfolgte Neueinführung des § 97a UrhG, sieht in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahnungen gegenüber Privaten auf 100,00 € vor.

Karten, Bilder, Texte... All dies ist im Internet nicht nur besonders leicht zu finden, man kann solche Inhalte auch problemlos und bequem kopieren und speichern, was natürlich wesentlich einfacher ist, als Inhalte selbst zu erstellen. Genau dies führt dazu, dass viele Internet-User fremde Inhalte für eigene Zwecke nutzen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist etwa die Nutzung von Bildern, die durch Dritte erstellt wurden, beim Verkauf von Waren über eBay. Da die Erstellung eines eigenen Bildes des zu verkaufenden Produktes oft mühevoll ist, werden vielfach bereits im Internet vorhandene Produktfotos kopiert und in das eigene eBay-Angebot integriert. Dabei verdrängen viele Nutzer meist, dass solche Fotos einen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Ein zu sorgloser Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material kann jedoch unangenehme Folgen haben. Viele Urheberrechtsinhaber sind nämlich dazu übergegangen, Nutzer, die ihr Urheberrecht verletzten, kostenpflichtig abzumahnen und zum Unterlassen der Urheberrechtsverletzung aufzufordern. Eine solche Abmahnung ist stets mit Anwaltskosten verbunden, die schnell einen vierstelligen Betrag erreichen können. Solche Kosten waren bisher in voller Höhe vom Abgemahnten zu begleichen – dies natürlich unter der Voraussetzung, dass eine rechtmäßige Abmahnung vorlag.

Dies führte jedoch zu mehreren Problemen. Zum einen wurden regelrechte Abmahnwellen losgetreten, bei denen auch geringste Verstöße durch Privatnutzer kostenpflichtig abgemahnt wurden. Bei diesen Abmahnwellen war zudem oft fraglich, ob hier tatsächlich der urheberrechtliche Schutz im Vordergrund stand, oder ob nicht vielmehr nur abgemahnt wurde, um Abmahnkosten entstehen zu lassen und zu beanspruchen. Zum anderen wurden viele private Internetnutzer auch wegen geringer Urheberrechtsverletzungen mit Kosten konfrontiert, die oft mehr als unverhältnismäßig waren.

Diesen Problemen soll nun mit dem neu eingeführten § 97a UrhG entgegengetreten werden. Dieser regelt nämlich, dass sich „der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.“

Der Kostenerstattungsanspruch eines Abmahnenden in urheberrechtlichen Angelegenheiten wird hier also auf 100,00 Euro beschränkt. Dies gilt allerdings nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Urheberrechtsverletzung von gewerblichen Anbietern sind also ausgenommen. Zudem gilt der § 97a UrhG nur für die erstmalige Abmahnung. Lässt sich der Abgemahnte also weitere Verstöße zu Schulden kommen, kann er nicht nicht mehr von dieser Regelung profitieren. Ganz entscheidend dürfte zudem die Einschränkung sein, dass der Kostenerstattungsanspruch nur dann auf 100 Euro beschränkt ist, wenn ein einfach gelagerter Fall mir nur unerheblichen Rechtsverletzungen vorliegt. Fraglich ist also, was genau unter einem „einfach gelagerten Fall“ und einer nur „unerheblichen Rechtsverletzung“ zu verstehen ist. Der Regierungsentwurf erklärt dazu:

„Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.“

Diese Definition ist allerdings wohl kaum dazu geeignet den Gesetzestext eindeutiger zu bestimmen. Vielmehr wird deutlich, dass jeweils eine Einzelfallbewertung vorzunehmen sein wird. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/8733) finden sich jedoch immerhin ein paar Anwendungsfälle, die zeigen, welche Fälle vom § 97a UrhG erfasst werden sollen. So heißt es dort:

„Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:
– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.“

Diese Anwendungsbeispiele sind für die Rechtsprechung natürlich nicht bindend, vermitteln aber zumindest, welche Art von Fällen der Gesetzgeber durch die Neuregelung abdecken wollte. Eine nähere Ausgestalltung wird aber wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen. In jedem Fall sollten Sie, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Prüfung beauftragen, ob der vorgenannte § 97a UrhG anwendung finden könnte. Dies könnte für Sie als Verbraucher einer erhebliche Kostenersparnis bedeuten.

Natürlich stehe auch ich Ihnen für eine solche Prüfung gerne zur Verfügung.

Christian Hemmer
Rechtsanwalt

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