Kein Feststellungsinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung eines Annahmeverzugs
(Schwabmünchen Augsburg) Kein Feststellungsinteresse des Klägers, falls dieser als Treuhandkommanditist im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs Zug um Zug zu die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbieten kann.
[BGH 6.7.2010, XI ZB 40/09] Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.
Der BGH führte aus: Auch dem Geschädigten Treuhandkommanditisten ist eine Zug- um- Zug- Übertragung seiner Beteiligungen an den beiden Medienfonds nicht unmöglich.
Demnach genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die als Zug um Zug zu gewährende Leistung, nämlich die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet.
Der Kläger der dies rechtlich anders sah und Revision eingelegt hatte unterlag mit seinem Feststellungsantrag.
Der BGH nahm die Revision nicht an. Da einem seitens des Klägers hilfsweise gestellten Zug um Zug Antrages ohnehin stattgegeben wurde, war die Beschwer des Klägers lediglich auf 350,00 € seitens des OLG festgesetzt worden. Auch der Bundesgerichtshof, befand dies als angemessen, führte im Übrigen zur Sache selbst im obigen Sinne aus.
MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas meint:
schön, wenn es nach Ansicht des BGH auch einfacher geht.
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