Die Beteiligung an einem Immobilienfonds ist keine für die Altersvorsorge taugliche Kapitalanlage. Auch nach langen Jahren können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.7.2010, A. z.: III ZR 249/09 entschieden, dass ein Anleger nicht die mündlichen Versprechungen des Anlegerberaters an hand eines Prospektes zu prüfen hat. In dieser Weise hatte die Gegenseite argumentiert um Schadensersatzansprüche welche der Kläger geltend machte aufgrund eingetretener Verjährung gem. §§195,199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 abweisen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hielt eine derartige Verpflichtung des Anlegers für abwegig. Demnach den Anleger in Bezug auf die Kenntnis der Fehlbartung keine grob fahrlässige Unkenntnis unterstellt werden kann, falls er die Versprechungen des Vermittlers nicht an hand von Prospektangaben überprüft hatte.
Dabei hat der BGH festgestellt, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds keine für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage ist.
MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas ist der Meinung, dass wieder einmal eine sehr wichtige Entscheidung zu Gunsten des Anlegerschutzes ergangen ist.
Da vor ca. 10 Jahren Fondsanteile "wie die warmen Semmeln" vermittelt wurden und häufig als unbedingt geeinget für Altersvorsorge beworben wurden, sollte dazu führen, dass geschädigte Anleger neuen Mut schöpfen und ihre Ansprüche auch geltend machen.
Wer es nicht versucht, bleibt aus seinem Schaden sitzen.
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