Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder "Schwitzen statt Sitzen"
Nach einer Verurteilung zur Geldstrafe folgt oftmals die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe und der Schrecken ist groß, wenn die Polizei den Verurteilten verhaftet und diesen in die Justizvollzugsanstalt bringen will. Es gibt jedoch Wege, diesen „letzten“ Schritt zu vermeiden, wenn man rechtzeitig aktiv wird.
In Deutschland enden etwa 2/3 aller Strafverfahren, bei denen eine Strafe ausgeurteilt wird, mit einer Geldstrafe. Nachdem also die Strafakte vom Gericht zur Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft geschickt wurde, erhält der Betroffene eine Zahlungsaufforderung, wonach er die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens in einer bestimmten Frist bezahlen soll.
Ist die Zahlung in einer Summe nicht möglich, sieht das Gesetz (§ 42 StGB; § 459a StPO) Zahlungserleichterungen vor. Häufig fehlt es hier jedoch an einer Meldung des Verurteilten bei seinem Verteidiger und der Stellung eines entsprechenden Antrags. Zuständig ist der Rechtspfleger, der auch die Zahlungsaufforderung geschickt hat.
Erfolgt keine Zahlung, leitet die Staatsanwaltschaft die Beitreibung ein. Die dort möglichen Maßnahmen entsprechen im Prinzip den Möglichkeiten der Zivilprozessordnung.
Kann die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe nicht beitreiben, weil der Verurteilte diese nicht zahlen will oder - was häufiger der Fall ist - nicht zahlen kann, tritt nach § 43 StGB an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe.
Für den Verurteilten bedeutet dies, dass er z.B. statt 40 Tagessätzen zu je 15,00 € nunmehr 40 Tage Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen muss, wenn er nicht reagiert.
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ordnet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach § 459e StPO an, der Verurteilte erhält dann eine Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe unter Nennung der Justizvollzugsanstalt in der er die Strafe verbüßen soll.
Wer dieser Ladung nicht folgt und auch keine Zahlung der ursprünglichen Geldstrafe leistet (nach § 459e Abs. 4 StPO ist dies immer noch möglich), muss damit rechnen, dass er verhaftet wird. Nach § 33 Strafvollstreckungsordnung folgt nämlich dem Ausbleiben zum Strafantritt ein Vorführungs- und Haftbefehl.
Selbst nach erfolgter Verhaftung wird dem Verurteilten noch einmal Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe zu bezahlen und so die Vollstreckung abzuwenden.
Eine andere Möglichkeit, die Strafe zu erledigen, sieht § 459e StPO in Verbindung mit den jeweiligen Landesverordnungen vor, da die Strafjustiz ja Ländersache ist. In der Praxis wird die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit unter dem Motto „Schwitzen statt Sitzen“ zusammen gefasst.
Aber auch hier muss der Verurteilte selbst aktiv werden.
Dies sei am Beispiel der Verordnung von Rheinland-Pfalz vom 06.06.88 (GVBl. 1988, Seite 110 ff.) erläutert:
Die Staatsanwaltschaft kann nach dieser Verordnung als Vollstreckungsbehörde auf Antrag gestatten, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
Auf diese Möglichkeit wird der Verurteilte mit der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen. Er erhält zur Antragstellung eine Frist. Diese sollte unbedingt eingehalten werden, da ansonsten die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Gang gesetzt wird.
Von dem Hinweis wird nur dann abgesehen, wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen feststeht, dass der Verurteilte nicht arbeiten will oder in absehbarer Zeit nicht dazu in der Lage ist.
Sollte im Verlauf des Strafverfahrens dieser Eindruck entstanden sein, ist es sinnvoll, nach Zugang der Zahlungsaufforderung bereits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen und die Arbeitsbereitschaft und -fähigkeit darzutun.
Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber den Namen und die Adresse des Verurteilten und auch das Aktenzeichen des Strafverfahrens enthalten.
Unter freier Arbeit versteht die Verordnung gemeinnützige unentgeltliche Arbeit. Der Arbeitgeber darf dem Verurteilten nur Kosten ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, wie z.B. Fahrkosten.
Die Arbeitsstelle kann der Verurteilte sich selbst suchen, ansonsten vermittelt die Justiz. Diese legt auch Beginn und Dauer, sowie die tägliche Arbeitszeit fest. In der Praxis wird dies aber häufig den Arbeitgebern überlassen, sofern der Verurteilte mitwirkt und auch regelmäßig zur Arbeit erscheint.
Nimmt der Verurteilte die Arbeit nicht auf, oder diese nicht regelmäßig wahr, wird die Gestattung zur Abwendung widerrufen und es folgt eine Ladung zum Strafantritt.
Nach der Verordnung in Rheinland-Pfalz muss der Verurteilte, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, 6 Stunden arbeiten. Er kann sich hier auch nicht krank melden, da er die versäumte Zeit nacharbeiten müsste. Es wird hier allenfalls die Frist verlängert, innerhalb der er die Arbeitsstunden erbringen muss.
Allerdings besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Stundenzahl herabzusetzen, dies hängt von der konkreten Arbeit oder den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten ab, die dargelegt werden müssen.
Der Verurteilte hat sogar die Möglichkeit, durch Zahlung auf die Geldstrafe einen Teil der Arbeitstage zu erledigen. Erfolgt dagegen weder eine Zahlung, noch die Ableistung der Arbeit, muss er die restlichen Tage die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, jedoch nur soweit auf die Tage keine Zahlung geleistet wurde, der „angezahlte“ Tag entfällt nach § 459 e Abs. 3 StPO.
Auf keinen Fall sollte man nach Verurteilung zu einer Geldstrafe untätig bleiben, da am Ende sogar die Haft droht. Auch ist es wichtig, die Fristen zu beachten, die in den Schreiben der Vollstreckungsbehörde enthalten sind.
Wer sich nicht selbst traut, die Anträge zu stellen, kann dies auch durch einen Rechtsanwalt stellen lassen. Je früher dieser beauftragt wird, je größer sind die Möglichkeiten, die Belastung der Geldstrafe für den Verurteilten in verträglicher Form zu regeln.
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