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Sicherungsverwahrung länger als zehn Jahre: OLG Nürnberg legt die Akten dem Bundesgerichtshof ...

(Worms) Mit Beschluss vom 4. August 2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg, mit dem dessen Antrag verworfen worden ist, ihn aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen, dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Dieser, so der Osnabrücker Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Klaus Rüther, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf den Beschluss des  Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 04.08.2010 - 1 Ws 404/10 - soll nunmehr darüber entscheiden, ob auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 die Sicherungsverwahrung für Verurteilte, die vor dem 31. Januar 1998 ihre Straftaten begangen hatten, länger als 10 Jahre aufrecht erhalten werden kann.

Während das Oberlandesgericht Nürnberg in mehreren Beschlüssen diese Auffassung vertreten hat, sind die Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm und Karlsruhe anderer Ansicht und haben bereits in einigen Fällen bislang Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll nun die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wiederhergestellt werden.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1989 unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren im November 2009 vollstreckt.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg war dem Antrag des Verurteilten, die Sicherungsverwahrung nunmehr für erledigt zu erklären, bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 nicht gefolgt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 veranlasste den Verurteilten nun jedoch erneut zu dem Antrag, den Vollzug der Unterbringung aufzuheben. Der EGMR hatte dort ausgesprochen, die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus verstoße gegen Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) und Art. 7 EMRK (Rückwirkungsverbot).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte bereits in einer Reihe anderer Fällen entschieden, dass eine Umsetzung dieses Urteils des EGMR in der Weise, dass selbst hochgefährliche Sicherungsverwahrte aus der Unterbringung entlassen werden müssten, nicht mit dem staatlichen Schutzauftrag für die Grundrechte Dritter sowie dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei. Die gebotene Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR finde ihre Grenze dort, wo der gegenüber Art. 5 EMRK höherrangige Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, der die Berücksichtigung der Grundrechte Dritter fordert, zur Geltung gebracht werden müsse. Diese Abwägung habe der EGMR nicht vorgenommen. Aus den Grundrechten selbst resultiere, dass der Staat eine Schutzpflicht zu Gunsten potentieller Opfer gegenüber gefährlichen Straftätern habe: „Das Freiheitsrecht des Einzelnen (hier des Verurteilten) ist nicht schrankenlos, sondern es wird begrenzt durch die gleichrangigen Rechte anderer (hier der Opfer)." Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Februar 2004 bestätige, dass die Bewertung der Sicherungsverwahrung als Maßregel und deren Verlängerung über 10 Jahre hinaus keine Verletzung der Garantie der Menschenwürde und des Freiheitsgrundrechts eines Untergebrachten darstelle. Dieses Urteil habe Gesetzeskraft.

Da die Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm und Karlsruhe zwischenzeitlich in drei Beschlüssen die gegenteilige Ansicht vertreten und dort den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus für unzulässig erklärt haben, sah sich das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wieder herzustellen, hat der Senat gemäß § 121 GVG in der Fassung vom 24. Juli 2010 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Streitfrage vorgelegt.

Rüther riet, den Ausgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Rüther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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