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Jürgen Möthrath
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Die Pflichten des Rechtsanwalts beim Umgang mit Fremdgeld - Teil 2

Nicht nur der konkrete Umgang mit dem Fremdgeld ist für Rechtsanwälte geregelt, sondern auch die Notwendigkeit, ein Sammelanderkonto einzurichten und die Voraussetzungen, die die Einrichtung von speziellen Einzelanderkonten für den jeweiligen Mandanten erforderlich machen.

Wie bereits im Teil 1 dargestellt, bestehen für den Rechtsanwalt besondere Pflichten im Umgang mit Fremdgeld.

Nimmt der Rechtsanwalt gelegentlich Fremdgeld im Rahmen seiner Mandatsbearbeitung entgegen, ist er verpflichtet, ein sogenanntes Sammelanderkonto einzurichten und erhaltene Barzahlungen entweder sofort weiter zuleiten oder auf dieses Konto einzuzahlen. Gleiches gilt für Überweisungen von Fremdgeld auf das Geschäftskonto des Rechtsanwalts.

Sobald also zu erwarten ist, dass eine Zahlung sowohl Fremdgeld, als auch die Vergütung enthält, sollte der vorsichtige Rechtsanwalt für den Zahlungseingang sein Sammelanderkonto angeben und den darauf eingegangenen Betrag, der seine Vergütung darstellt, dann auf sein Geschäftskonto überweisen.

Auf keinen Fall darf er über diesen Vergütungsanteil derart verfügen, dass er vom Anderkonto aus zum Beispiel Rechnungen der Kanzlei bezahlt. Eine solche Vermischung widerspricht dem Treuhandcharakter des Sammelanderkontos und ist nach den Bankbedingungen zum Anderkonto ausgeschlossen.

Das Anderkonto richtet der Rechtsanwalt im eigenen Namen ein und er darf darüber auch nur allein verfügen.

Ein Problem bei den Sammelanderkonten ist der Umstand, dass bei Treuhandkonten anfallende Kosten für die Kontoführung, aber auch die Zinsen, die die Bank gut schreibt, dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen sind. Da über das Sammelkonto normalerweise die Fremdgelder vieler Mandanten gebucht werden, würde die Zuordnung der Kosten und Zinsen für den Rechtsanwalt einen erheblichen Aufwand darstellen. Soweit die kontenführende Bank also nicht bereit ist, auf Kosten und Zinsen zu verzichten, sollte mit den Mandanten eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wonach die Kosten vom Rechtsanwalt getragen werden und dafür diesem auch die Zinsen zustehen.

Sobald der Rechtsanwalt mehr als 15.000,00 € an Fremdgeld entgegen nimmt, oder mit einem Mandanten eine dauerhafte Geschäftsbeziehung begründet, ist er von Anfang an verpflichtet, ein Einzelanderkonto für diesen Mandanten anzulegen. Dieser trägt dann auch die Kosten für das Konto und erhält die Zinsen. Der Mandant sollte hierauf hingewiesen werden.

Soll der Rechtsanwalt über das Einzelanderkonto für den Mandanten größere Beträge abwickeln, hat er nicht nur die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, sondern muss auch darauf achten, dass auch diese Konten den §§ 3, 4 EAEG unterliegen, also bis zum Jahresende nur in Höhe von 50.000,00 € und ab 2011 in doppelter Höhe der Einlagensicherung unterliegen.

Gerade bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel Inkassomandate) kommt es zudem häufig vor, dass aus dem einen Mandat Fremdgeld auf das Konto einbezahlt wurde und der Rechtsanwalt für das nächste Mandat einen Vergütungsanspruch hat. Auch hier sollte die Regelung, dass der Rechtsanwalt mit seinem Gegenanspruch aufrechnen kann, also vom Fremdgeld seine Vergütung in anderer Sache abziehen darf, schriftlich erfolgen. Im Rahmen einer sogenannten Kontokorrentvereinbarung schuldet der Rechtsanwalt seinem Mandanten dann nur noch den auf dem Treuhandkonto befindlichen Saldo.

Es versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt - ungeachtet einer solchen Vereinbarung - in jedem einzelnen Mandat über die entstandene Vergütung und auch über das Fremdgeld eine Abrechnung erteilen muss.
 
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