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Risikobegrenzungsgesetz in Kraft

Am 19. August ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, das so genannte „Risikobegrenzungsgesetz“, in weiten Teilen in Kraft getreten, allerdings mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, die erst im Frühjahr 2009 in Kraft treten werden. Das von der Bundesregierung mit diesem Gesetz verfolgte Ziel besteht darin, einerseits die Rahmenbedingungen für die Transparenz der Finanzmärkte zu verbessern und andererseits die Risiken, die sich aus Finanzinvestitionen ergeben, zu begrenzen. Der Ablauf von Transaktionen soll gleichwohl nicht beeinträchtigt werden. Ein zweiter Teil des Gesetzes, der hier nicht behandelt wird, befasst sich mit dem Schutz von Immobilienkreditnehmern.

Die für Aktiengesellschaften relevanten Neuregelungen lassen sich allgemein wie folgt skizzieren:

•Änderungen im Übernahme- und Wertpapierhandelsrecht

Durch entsprechende Änderung der gesetzlichen Regelungen wird der Tatbestand eines abgestimmten Verhaltens von Investoren, das so genannte „acting in concert“, gegenüber der bisherigen Rechtslage konkretisiert und inhaltlich verschärft. Ein abgestimmtes Verhalten liegt dann vor, wenn sich die Aktionäre entweder über die Ausübung von Stimmrechten abstimmen oder anderweitig mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Gesellschaft zusammenwirken. Auch ein verabredetes Zusammenwirken im Vorfeld einer Hauptversammlung wird jetzt erfasst. Die Abstimmung in Einzelfällen führt hingegen nicht zur Stimmrechtszurechnung. So führt beispielsweise die Abstimmung von Aktionären zu mehreren Beschlussgegenständen einer Hauptversammlung oder über eine einzelne Strukturmaßnahme nicht zu einer Stimmrechtszurechnung. Entsprechendes gilt auch für einen abgestimmten Parallelerwerb von Aktien oder Optionsverträge. Solche Sachverhalte können weiterhin kein Pflichtangebot auslösen.

Ferner sind die Inhaber wesentlicher Beteiligungen (d.h. ab 10 % der Stimmrechte) verpflichtet, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele offen zu legen. Die Informationspflichten werden im einzelnen im Gesetz aufgelistet. Der Meldepflichtige muss angeben, ob die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen erfolgt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte angestrebt werden, eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungsorgane angestrebt wird und eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft angestrebt wird. Auch ist die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel offen zu legen.

Im Falle eines Verstoßes dürfen die dem Investor aus den Aktien zustehenden Stimmrechte für sechs Monate nicht ausgeübt werden, wobei der Stimmrechtsentzug nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten zum Tragen kommt und entgegen dem Regierungsentwurf zudem nun eine Bagatellregelung vorgesehen ist.

•Änderungen im Recht der Namensaktie

Das im Aktiengesetz geregelte Aktienregister, in das die Namensaktionäre eingetragen werden, soll künftig aussagefähiger sein als bisher, und zwar durch die Verpflichtung von Inhabern solcher Aktien, der Gesellschaft die zur Führung des Aktienregisters notwendigen Daten zu übermitteln. Der im Aktienregister eingetragene Inhaber von Aktien muss der Gesellschaft in Zukunft mitteilen, ob ihm die Aktien gehören und für wen er die Aktien gegebenenfalls hält.

Die Satzung der Gesellschaft kann künftig zudem regeln, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung als so genannter Legitimationsaktionär zulässig ist, d.h. eine Eintragung als Aktionär im eigenen Namen für Aktien, die dem Eingetragenen nicht gehören. Die Nichterfüllung der Satzungsbestimmungen oder von Offenlegungs- und Auskunftsverlangen ist mit einem Stimmrechtsverbot sanktioniert.

•Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz

Um den Schutz von Belegschaften nicht börsennotierter Unternehmen zu verbessern, ist eine Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses oder, sofern ein solcher nicht besteht, des Betriebsrates bei Unternehmensübernahmen vorgesehen. Soweit durch eine solche Unterrichtung nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, muss über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit unterrichtet werden sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Arbeitnehmer unterrichtet werden. Dies gilt auch bei einem so genannten Bieterverfahren, das im Vorfeld einer Übernahme stattfindet.
 
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