Konkurrenz vom eigenen Mitarbeiter oder auch „Wildern im Revier des Arbeitgebers“
Wenn Mitarbeiter zu ihrem ehemaligen - oder sogar - aktuellen Arbeitgeber in Wettbewerb / Konkurrenz treten, hat dies in der Regel ernsthafte (arbeits-)rechtliche Auseinandersetzungen zur Folge.
In einem vom LAG München am 21.05.2008 entschiedenen Fall, in dem ein Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit einem potentiellen Kunden des Arbeitgebers auf eigene Rechnung Aufträge abgewickelte. Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis hiervon und verlangte von dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns.
Der Arbeitnehmer führte aus, daß der Arbeitgeber die von ihm abgewickelten Aufträge ohnehin nicht selbst abgewickelt, weil es sich um Kunden aus einer anderen Branche gehandelt habe.
Dies hielt das LAG München für wenig überzeugend und führte in seiner Entscheidung aus, daß eine wettbewerbswidrige Tätigkeit bereits dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer „im Revier seines Arbeitgebers wildert“. D.h., wenn er eigene werbende Tätigkeiten im geschäftlichen Betätigungsbereich des Arbeitgebers vornimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, daß die potentiellen Kunden schon Kontakt mit dem Arbeitgeber hatten, denn vertragswidrig ist es gerade, die Neukunden dem Arbeitgeber nicht zuzuführen.
Wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit potentiellen Kunden des Arbeitgebers Geschäfte selbst abwickelt, kann dies also Schadensersatzansprüche sowie arbeitsrechtliche Sanktionen (z. B. fristlose oder fristgerechte) Kündigung zur Folge haben.
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Heiko Hecht
Rechtsanwalt
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