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Alexander Meyer
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Rapidshare haftet doch nicht

Rapidshare ist grundsätzlich kein die Rechtsordnung missbilligendes Geschäftsmodell, da davon ausgegangen werden muss, dass die Mehrzahl der User den Speicherdienst in zulässiger Weise benutzen. Auch Prüfungspflichten können aufgrund des hohen Aufwands nicht angenommen werden.

Nachdem das OLG Hamburg in Rapidshare ein "die Rechtsordnung missbilligendes Geschäftsmodell" gesehen hat, entschied nun das OLG Düsseldorf wieder por Rapidshare und schloss eine Haftung des Sharehosters für Urheberrechtsverletzungen seiner User aus. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mehrzahl der User die Webseite "rapidshare.de" legal nutzt und keine Rechtsverletzungen begeht. Um eine Haftung anzunehmen genügt es daher nicht, dass der Speicherdienstanbieter Rapidshare Rechtsverletzungen druch seiner User lediglich in Kauf nimmt. Spezielle Überprüfungspflichten von Rapidshare kann das OLG Düsseldorf ebenfalls nicht erkennen. Die Nutzung eines Wortfilters führt nicht zu den gewünschten Ergebnissen, da von den Usern mesit externe Links verwendet werden, die nicht auf konkrete Dateinamen angewiesen sind. Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern vor dem Upload meist verschlüsselt, so dass der Inhalt für den Serverbetreiber ohne den Schlüssel nicht mehr erkennbar ist. Auch eine permanente manuelle Überwachung von Rapidshare ist nicht zumutbar, da der Aufwand hierfür, die angemessene Grenze überschreitet. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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