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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Internetangebot nicht verbindlich

Werden Waren im Internet bestellt ist die Bestellung das Angebot und die Übersendung der Ware die Annahme, jedoch nur wenn diese der Bestellung entspricht.

Über einen Online-Shop wurden Verpackungsgeräte, deren Preis gewöhnlich bei 1250,-€ liegt, für 129,-€ angeboten. Nachdem vom jetzigen Kläger 8 dieser Geräte bestellt wurden, jedoch lediglich der Akkus geliefert wurden, monierte dieser bei dem Inhaber des Online-Shops. Dieser gab an, dass e sich bei dem Angebot auch lediglich um die Akkus handelte, da diese in ihrem Wert dem Preis von 129,-€ entsprachen. Die Klage des Käufers wurde abgelehnt. Das Anbieten der Ware im Internetshop entspricht nämlich dem Auslegen der Ware im Supermarkt. Für einen Vertragsschluss wird jedoch Angebot und Annahme benötigt, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Ein Angebot kann daher erst in der Bestellung des Klägers gesehen werden, so dass die Übersendung der Ware, vorausgesetzt es ist die bestellte Ware, der Annahme entspricht. Daran ändert auch nichts, wenn automatisch Bestellbestätigungen versendet werden, da diese nur den EIngang der Bestellung bestätigen, jedoch nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen wurde. Da im vorliegenden Fall jeodch die falsche Ware geliefert wurde, kam es zu keiner Annahme.(AG München, Urteil vom 04.02.1010 - Az.: 281 C 27753/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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