Rechtsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung
Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hat nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrecht (§ 81 Abs. 4 SGB IX) gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf leidensgerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes, wenn er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund der BEhinderung nicht mehr vollständig nachkommen kann. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (5 Sa 68/05).
Das Schwerbehindertenrecht des SGB IX gibt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, daß er entsprechend seiner Vor- und Ausbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
Der Arbeitgeber ist aber weder verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz neu einzurichten, einen solchen "frei" zu kündigen.
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