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Steuerstrafrechtliche Verjährung künftig 10 Jahre

Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung von bisher 5 Jahren auf sodann 10 Jahre verlängert werden.

Gegenwärtig gilt: In steuerlicher Hinsicht verjähren Steuerhinterziehungen nach 10 Jahren, so dass das Finanzamt im Falle einer Steuerhinterziehung für die letzten 10 Jahre die Zahlung von Steuern nebst einem Hinterziehungszins verlangen kann. In strafrechtlicher Hinsicht verjähren Steuerhinterziehungen bereits nach 5 Jahren, so dass für die zuvor begangenen Steuerhinterziehungen zwar Steuern zu bezahlen sind, eine Strafe aber nicht mehr verhängt werden kann.

Diese soeben skizzierte aktuelle Rechtslage soll abgeändert werden. Durch das so genannte Jahressteuergesetz 2009, das Anfang 2009 in Kraft treten wird, soll die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher 5 auf dann 10 Jahre erhöht und damit an die steuerliche Verjährung von 10 Jahren angeglichen werden. Die geplante Neuregelung soll jedoch nach der Begründung des Gesetzentwurfes keine Rückwirkung entfalten, soweit bereits strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. Im Ergebnis bleiben damit heute bereits verjährte Taten zwar verjährt. Allerdings wird sich die strafrechtliche Verjährung künftig auf 10 Jahre verlängern. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen erfährt. Das erklärte politische Ziel einer verstärkten Verfolgung von Hinterziehungen macht eine solche Änderung wenig wahrscheinlich.
 
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