Nettolohnvereinbarung - Beweislast grundsätzlich beim Arbeitnehmer
Auch in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis (Mini-Job / 400-Euro-Job) ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der vereinbarte Stundenlohn ein Nettobetrag ist und der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer zahlt.
Nach einem Urteil der LAG Schleswig-Holstein (2 Ta 78/06) ist die Bruttovereinbarung der Regelfall und der Arbeitnehmer muß die Nettolohnabrede BEweisen, wenn diese streitig ist.
Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, verlagert sich auch in Beachtung des Nachweisgesetzes die Beweislast für das (Nicht-)Zustandekommen einer Nettolohnvereinbarung nicxht auf den Arbeitgeber.
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