Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung
Eine vom Arbeitgeber oder dem Steuerberater ausgefüllte Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit ist auch dann nicht als Kündigungserklärung zu betrachten, wenn sie eine bestimmte Art der Beendigung, z.B. eine fristlose Kündigung zu einem bestimmten Enddatum bescheinigt.
In einem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung erteilen lassen, aus der sich ergab, daß er selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Dies stellte nach Ansicht der Richter keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Arbeitsbescheinigung ist ausschließlich zur Vorlage gegenüber der Agentur für Arbeit bestimmt und kann deshalb nicht als eigenständige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer betrachtet werden.
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