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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Kein Froschkönig-Schmuck

Allgemein bekannte und beliebte Produktmerkmale sind freihaltungsbedürftig. Eine Marke, die bereits eingetragen ist, für die aber ein Freihaltungsbedürfnis bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestand, ist aus dem Markenregister zu löschen.

"Froschkönig" war als Marke in das Markenregister für Schmuck eingetragen. Die DPMA löschte diese Marke aus dem Register, weil sie freigehalten werden muss. Der Froschkönig ist nämlich eine allgemein bekannte Märchenfigur und ist von einer Eintragung in das Markenregister dann ausgeschlossen, wenn der Begriff dazu geeignet ist im Verkehr Produktmerkmale zu beschreiben. Die ist jedoch bei dem Begriff "Froschkönig" im Schmuckbereich jedoch der Fall. In der Schmuckbranche spielen nämlich Design und Motiv eine besonders wichtige Rolle. Diese besondere Beliebtheit von sinntragenden Motiven und märchenhaften Gestaltungen war auch schon vor dem Eintragungszeitpunkt der Marke "Froschkönig" vorhanden. Auch gerade die Figur des Froschkönigs, die für das inländische Publikum quasi sinnbildlich für die Hoffnung steht, dass sich ein auf den ersten Blick eher fremd erscheinender Mensch letztlich doch als die Verkörperung der eigenen Wunschträume erweist, ist auch auf dem hier einschlägigen Warensektor als „Sehnsuchtsmotiv“ sehr beliebt und wird entsprechend häufig für die figürliche Ausgestaltung von Produkten verwendet. Aus dieser Tatsache resultiert das Interesse der Wettbewerber auch das Motiv "Froschkönig" für Ihren Schmuck zu verwenden, so dass ein Freihaltungsbedürfnis für die Marke "Froschkönig" besteht. (BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 - Az.: 28 W (pat) 123/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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