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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine Daten für den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Datenschutzbehörde auf den Namen des Arbeitnehmers, der sich wegen Missstände in der Firma bei der Behörde gemeldet hat.

Der Arbeitnehmerschutz hat wieder gewonnen! Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch aus Auskunft gegenüber der Datenschutzbehörde auf denjenigen Arbeitnehmer, der sich aufgrund problematischer Videoüberwachung des Firmengeländes an die Behörde gewandt hat. Bei derartigen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle gespeichert wurden. Gerade diese erfasst jedoch der Auskunftsanspruch nicht, so dass sie zu sperren sind. Ausnahmen können nur bei geltend gemachten berechtigtem Interesse des Arbeitgebers gemacht werden. Ein solches berechtigtes Interesse beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Arbeitnehmer Beitriebsgeheimnisse oder strafrechtlich relevante Inhalte weitergegeben hat. Dies ist jedoch bei pauschalen Hinweisen auf etwaige Missstände abzulehnen. Dem Arbeitnehmer steht ein aber ein Recht zu, sich an die Behörde zu wenden, welches umgangen werden würde, wenn ein Auskunftsanspruch bejaht werden würde. (VG Bremen, Urteil vom 30.03.2010 - Az.: 2 K 548/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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